Leitsatz (amtlich)
Wird die Arbeitnehmerin mit Ausspruch einer ordentlichen Kündigung wirksam von der Arbeitsleistung freigestellt zum Ausgleich von Überstunden und spricht der Arbeitgeber nachfolgend eine unwirksame außerordentliche Kündigung aus, dann ist der Annahmeverzugsanspruch unter Berücksichtigung der Freistellung zu berechnen. Zum Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB besteht nicht zusätzlich ein Anspruch auf Abgeltung der Überstunden.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 12.01.1999; Aktenzeichen 2 Ca 170/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 12.1.1999, 2 Ca 170/98, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 923,33 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1.3.1998 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 4 502/52 DM, der Wert des Berufungsverfahrens auf 2 339,05 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf Gehaltszahlung aus Annahmeverzug für die Zeit vom 22.1. bis 28.2.1998 in Höhe von 2 183,05 DM brutto. Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig. Wegen eines weiteren Anspruchs auf Zahlung von 156,– DM vermögenswirksamer Leistungen haben die Parteien im Termin vom 9.11.1999 Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche und einem Gehalt von 1 650,– DM brutto. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Änderungsvertrag vom 14.11.1997, Bl. 34 bis 40 d.A.
Die Klägerin arbeitete bis zum 16.1.1998, auf die Zeit vom 1.1. bis 16.1.1998 entfielen 3 Krankheitstage mit 80 % Entgeltfortzahlungsanspruch.
Unter dem 16.1.1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.2.1998. Im Kündigungsschreiben, Bl. 19 d.A., heißt es u. a.:
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen für die Urlaubsjahre 1997 und 1998 noch 10 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteile ich Ihnen in der Kündigungsfrist. Die Überstunden sind auch in der Kündigungsfrist abzufeiern. Den Rest der Überstunden wird Ihnen mit dem Februargehalt ausgezahlt.
Unstreitig hatte die Klägerin 203,25 Überstunden geleistet.
Die Klägerin griff die ordentliche Kündigung nicht an und widersprach nicht der Freistellung.
Mit Kündigungsschreiben vom 20.1., zugegangen am 21.1.1998, sprach die Beklagte eine außerordentliche Kündigung aus, die Klägerin erhob hiergegen und gegen eine weitere spätere außerordentliche Kündigung Klage im Verfahren Arbeitsgericht Hildesheim 2 Ca 26/98. Im Termin vom 23.6.1998 im Verfahren 2 Ca 26/98 erklärte die Beklagte, dass sie aus den außerordentlichen Kündigungen keine Rechte mehr herleite und im Falle der Klagerücknahme die Gerichtskosten übernehme. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Kündigungsschutzklage zurück.
Im Februar 1998 hatte die Beklagte auf Ansprüche der Klägerin 3 803,08 DM gezahlt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Fax, Anlage zum Klägerschriftsatz vom 20.8.1998, Bl. 17 d.A.
Die Klägerin hat geltend gemacht Gehaltszahlung für Januar und Februar 1998, Abgeltung von 7 Urlaubstagen, Abgeltung von 203,25 Überstunden, Urlaubsgeld, Fahrgeld für Dezember und vermögenswirksame Leistungen für Januar und Februar 1998 abzüglich der geleisteten Februar-Zahlung.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3 259,82 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1.3.1998 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, auf das Anlagekonto der Klägerin 156,– DM netto als vermögenswirksame Leistungen zu überweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin widerklagend zur Zahlung von 1 086,70 DM nebst 4 % Zinsen seit 3.11.1998 aus 747,48 DM und aus 338,72 DM seit 4.1.1999 zu verurteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, da die Klägerin unter Anrechnung auf Überstunden und Urlaub von der Arbeit freigestellt gewesen sei, bestehe daneben kein Anspruch aus Annahmeverzug auf Gehaltszahlung. Außerdem hat sie zur Widerklage vorgetragen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, 156,– DM vermögenswirksame Leistungen auf das Anlagekonto der Klägerin zu überweisen. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3 106,38 DM brutto zu zahlen, nämlich: 1 604,31 DM Januar-Gehalt, 1 650,– DM Februar-Gehalt, 533.05 DM Urlaubsabgeltung für 7 Tage, 3 095,50 DM Abgeltung von 203,25 Überstunden und Fahrtkosten in Höhe von 26,60 DM. Im Übrigen hat es die ...