Verfahrensgang
ArbG Emden (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 279/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 18.03.1997, 2 Ca 279/95, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.02.1995 zum 30.09.1995 geltend.
Die Klägerin ist 1955 geboren, verheiratet, und war ab 1971 zuerst als Auszubildende für den Beruf der Bürokauffrau, sodann als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. 1985 übernahm sie die Leitung die Finanz- und Personalbuchhaltung.
Die Beklagte, die nach Liquidation inzwischen im Handelsregister gelöscht wurde, unterhielt in Leer einen Mischbetrieb und beschäftigte Ende 1994 etwa 35 Arbeitnehmer. Der Geschäftsbereich bestand aus einem Hafenbetrieb (7 oder 8 Arbeitnehmer), einer Spedition (ca. 20 Arbeitnehmer) und einem Mineralölhandel (ca. 7 Arbeitnehmer). Bereits im Laufe des Jahres 1994 war als weiterer Geschäftsbereich die Tankstellenbelieferung weggefallen, sieben betroffene Lkw-Fahrer wechselten zu einem anderen Unternehmen. 1994 entschloß sich die Beklagte zum Verkauf des Unternehmens. Die Spedition wurde auf die am 01.01.1995 gegründete Firma … Speditions GmbH (im folgenden: Speditions GmbH) übertragen, der Mineralölhandel auf die zum 01.03.1995 gegründete … Mineralöl GmbH (im folgenden: Mineralöl GmbH). Der Hafenbetrieb wurde zum 01.03.1995 an die Firma … veräußert. Die in den jeweiligen Bereichen tätigen Arbeitnehmer wurden von den Nachfolgefirmen übernommen. Nur die Klägerin wurde von der Beklagten betriebsbedingt gekündigt, weil kein Arbeitsplatz bei einer der Nachfolgefirmen zur Verfügung stehe.
Im Angestelltenbereich waren Ende 1994 beschäftigt
- Herr G.
- Herr J.
- Herr M.
- Herr … tätig im Mineralölhandel, Wechsel zur Mineralöl GmbH. … Leiter des Hafenumschlags, Wechsel zur …
- die Klägerin als Buchhaltungsleiterin.
- Frau … Halbtagskraft, seit 1965 beschäftigt, ebenfalls mit Buchhaltungsaufgaben betraut, Wechsel zur Mineralöl GmbH. – eine Auszubildende, die nach Ausbildungsende Mitte 1995 nicht übernommen wurde.
- Herr … Speditionskaufmann, 31 Jahre alt, jetzt Gesellschafter und Angestellter der Speditions GmbH.
Die Buchhaltungsaufgaben für die Mineralöl GmbH und die Speditions GmbH wurden von der Klägerin in Zusammenarbeit mit Frau … bis Ende August 1995 erledigt. In der Folgezeit hat Frau … die Buchhaltungsaufgaben der Mineralöl GmbH übernommen. Die Buchhaltung der Speditions GmbH erledigte im September 1995 ein Steuerberatungsbüro, ab Oktober 1995 der Angestellte
Die Klägerin hat vorgetragen, es könne richtig sein, daß die Bereiche Spedition, Mineralölhandel und Hafen jeweils zu einem Drittel zum Umsatz beigetragen hätten. Ihre Arbeitstätigkeit habe sich zu 10 % auf den Hafenbereich, zu 55 % auf die Spedition und zu 35 % auf den Mineralölhandel verteilt. Während der Kündigungsfrist sei sie weiterhin voll ausgelastet beschäftigt worden. Sie habe in dieser Zeit die Finanzbuchhaltung der Speditions GmbH und die Abrechnung der Gehälter für die Speditions GmbH und die Mineralöl GmbH erledigt. Außerdem habe sie eine Hälfte der Finanzbuchhaltung der Mineralöl GmbH bearbeitet. Frau … habe die weitere Hälfte der Finanzbuchhaltung der Mineralöl GmbH erledigt und die Abrechnungen der Löhne der Speditions GmbH und der Mineralöl GmbH vorgenommen. Die Buchhaltung der Speditions Gmbh werde nicht außer Haus durchgeführt, sondern von dem Angestellten … erledigt. Dieser sei erst 31 Jahre alt, sie könne an seiner Stelle weiter beschäftigt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27.02.1995 zum 30.09.1995 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Arbeit der Klägerin habe sich zu je einem Drittel auf die Bereiche Spedition, Hafen und Mineralölhandel verteilt. Durch den Wegfall des Hafenbereichs sei bereits ein Drittel der Arbeit entfallen. Folglich sei auch die Klägerin während ihrer Weiterbeschäftigung in der Kündigungsfrist nicht mehr ausgelastet gewesen. Die Speditions GmbH habe sich schließlich entschlossen, ab 01.10.1995 die Buchhaltung außer Haus zu geben. Ein Arbeitsplatz für die Klägerin habe deshalb nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, sämtliche ursprünglichen Geschäftsbereiche seien auf neue Firmen übergegangen, für sämtliche Bereiche seien nach wie vor Buchhaltungsarbeiten zu erledigen. Die Buchhaltungsarbeiten würden auch in den jeweiligen Betrieben erledigt und nicht außer Haus gegeben. Ihre Weiterbeschäftigung sei deshalb möglich, wobei sie selbstverständlich nicht a...