Verfahrensgang
ArbG Emden (Teilurteil vom 19.02.1998; Aktenzeichen 2 Ca 447/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden vom 19.2.1998, 2 Ca 447/97, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Mai 1997 1 114,40 DM brutto, für Juni 1997 2 388,– DM brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 379,– DM nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1.7.1997, für Juli 1997 2 388,– DM brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1 023,30 DM nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1.8.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hat erstinstanzlich aus Annahmeverzug Gehaltsansprüche in Höhe von monatlich 2 388,– DM brutto abzüglich Arbeitslosengeld für Zeitraum 17.5.1997 bis 31.1.1998 geltend gemacht. Mit Anschlußberufung verlangt sie darüber hinaus Gehalt für den Zeitraum 1.2. bis 1.4.1998 und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 2 966,37 DM.
Die Klägerin war seit Januar 1995 bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt, das Bruttomonatsgehalt betrug 2 336,– DM zuzüglich 52,– DM Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen. Der Beklagte beschäftigt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer. Am 15.5.1997 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Am 16.5.1997 sprach die Ehefrau des Beklagten mündlich eine fristlose Kündigung aus. Eine schriftliche fristlose Kündigung erfolgte mit Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.5.1997. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Durch Versäumnisurteil vom 16.6.1997, das mit Ablauf des 26.6.1997 rechtskräftig wurde, stellte das Arbeitsgericht Emden (Az. 1 (2) Ca 299/97) die Unwirksamkeit der Kündigungen fest.
Mit Schreiben vom 21.5.1997 hatte der Beklagte beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt, eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung für zulässig zu erklären. Der Antrag wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 21.7.1997, Bl. 97 ff d.A.), der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.10.1997, Bl. 109 d.A.).
Die von der Klägerin am 15.5.1997 angezeigte erste Schwangerschaft (voraussichtlicher Geburtstermin: 18.1.1998) endete durch Fehlgeburt am 5./6.6.1997. Vom 5.6. bis 18.6.1997 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Im September 1997 wurde eine erneute – zweite – Schwangerschaft festgestellt (voraussichtlicher Geburtstermin: 14.5.1998; die Entbindung erfolgte am 17.5.1998).
Im gewerbeaufsichtsamtlichen Verwaltungsverfahren gab die Klägerin unter dem 4.7.1997 eine Stellungnahme ab. Sie unterrichtete weder das Gewerbeaufsichtsamt noch den Beklagten von der Fehlgeburt. Erstmals mit … Schreiben vom 27.12.1997, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 2.1.1998, teilte sie diesem mit, dass eine Fehlgeburt stattgefunden habe, eine zweite Schwangerschaft im September 1997 festgestellt wurde und der voraussichtliche Geburtstermin der 14.5.1998 sei.
Das Kündigungsbegehren hat der Beklagte im wesentlichen auf zwei Vorfälle gestützt: Am 12.5.1997 hatte die Klägerin eine Spritzenpumpe vorbereitet, im Schlauchsystem befand sich noch Luft, was vom Arzt rechtzeitig entdeckt wurde. Die Klägerin wendet ein, die Spritzenpumpe sei neu angeschafft worden, sie habe keine ausreichende Einweisung erhalten. Am 15.5.1997 hatte ein dreijähriger Patient nach Narkose den Aufwachraum verlassen, er war zwar nicht mehr ständig zu überwachen, sein Zustand war aber regelmäßig zu kontrollieren. Der Beklagte fand den Patienten in einem lebensbedrohlichen Zustand vor. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe allein die Verpflichtung gehabt, die Kontrollen vorzunehmen und habe ihrer Kontrollpflicht nicht genügt. Die Klägerin bestreitet eine Pflichtverletzung, für die Kontrolle sei auch eine weitere Mitarbeiterin zuständig gewesen, ausserdem sei sie durch anderweitige Arbeiten belastet gewesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, aus Annahmeverzug – bereits mit Schreiben vom 20.5.1997 habe sie ihre Arbeitskraft angeboten – sei der Beklagte zur Gehaltszahlung einschließlich 13. Monatsgehalt verpflichtet.
Sie hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen,
- die Abrechnung für den Monat Mai 1997 zu korrigieren und an sie 2 388,– DM brutto abzüglich gezahlter 1 442,57 DM netto zu zahlen,
- an sie die ausstehende Vergütung für den Monat Juni 1997 in Höhe von 2 388,– DM brutto abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 379,– DM, nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 1.7.1997 zu zahlen,
- an sie die ausstehende Vergütung für den Monat Juli 1997 in Höhe von 2 388,– DM brutto, abzüglich a...