Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Betriebliche Alterversorgung. Ruhegeldfähige Bezüge. Zuschläge und Zuwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachtarbeits-, Feiertags- und Sonntagszuschläge sind ohne besondere Regelung nicht bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens für eine Betriebsrente zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen 2 Ca 176/04 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 1.7.2004 – 2 Ca 176/04 B – teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.145,76 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils EUR 321,61 ab dem 1.12.2002, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2003, 1.1., 1.2. und 1.3.2004.

Die Beklagte wird verurteilt, beginnend im März 2004 fällig zum 31.3.2004 eine monatliche zusätzliche Versorgung in Höhe von EUR 335,02 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der 1937 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 06.08.1979 bis zum 31.10.2002 als Schichtmeister angestellt. Nach der seit dem 01.01.1989 geltenden Versorgungsordnung der ICI Wilhelmshaven GmbH & Co. (VO) erhält der Kläger seit dem 01.11.2002 eine Grundversorgung und eine Zusatzversorgung gemäß Plan II, letztere in Höhe von 13,48 EUR monatlich.

Der Errechnung der Betriebsrente legte die Beklagte ein ruhegeldfähiges Einkommen des Klägers für Januar 2002 in Höhe von EUR 4.535,17 zugrunde, mithin EUR 35,17 über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraus errechnete sie auf der Grundlage von 23 Dienstjahren und dem Faktor 1,67 % die Zusatzversorgung von EUR 13,48. Dabei ließ die Beklagte Nachtarbeits-, Feiertags- und Sonntagszuschläge (SFN-Zuschläge) unberücksichtigt, obwohl diese Zuschläge entsprechend dem Schichtplan seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ständig angefallen waren. Bei der Berechnung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und Entgeltfortzahlung gehen diese Zuschläge mit einem Durchschnittswert von 18,5 % des Grundgehalts in die Berechnung ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Zuschläge seien bei der Errechnung seiner Zusatzversorgung ebenfalls mit 18,5 % einzubeziehen, so dass sich seine Zusatzversorgung auf EUR 335,02 monatlich belaufe. Nur die Gestaltung des Schichtplans und kalendarische Zufälle führten zu Unterschieden in der Höhe der Zuschläge.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.145,76 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils EUR 321,61 ab dem 30.11.2002, 31.12.2002, 31.01.2003, 28.02.2003, 31.03.2003, 30.04.2003, 31.05.2003, 30.06.2003, 31.07.2003, 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003, 30.11.2003, 31.12.2003, 31.01.2004, 29.02.2004,
  2. die Beklagte zu verurteilen, monatlich im voraus, beginnend mit dem 01.03.2004, erstmals fällig zum 31.03.2004, eine monatliche betriebliche Zusatzversorgung in Höhe von EUR 335,02 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.07.2004 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 07.07.2004 zugestellte Urteil am 06.08.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2004 an diesem Tage begründet.

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass im Betrieb der Beklagten von 290 Mitarbeitern zwischen 140 und 180 ihre Arbeit nach einem jährlich erstellten Schichtplan erbringen, der nach Bedarf angepasst wird, wobei im vier-Schicht-Rhythmus, aber auch im fünf-Schicht-Rhythmus rund um die Uhr gearbeitet wird. Dabei ist ein Wechsel von Schicht zu Schicht nicht ungewöhnlich. Etwa 40 aktive Arbeitnehmer und 10 Betriebsrentner erfüllen die Voraussetzungen der Zusatzversorgung nach Plan II der Versorgungsordnung.

Der Kläger verweist darauf, dass über das Jahr gesehen seine Arbeitszeit auf eine gleiche Zahl von Sonntagen, Feiertagen und Nächte gefallen ist. Die Zusatzversorgung der Beklagten solle die Rentenlücke schließen, die sich daraus ergibt, dass sein Arbeitseinkommen regelmäßig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat, seine Angestelltenversicherungsrente aber auf sein Arbeitseinkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezogen ist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Beklagte nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urtei...

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