Entscheidungsstichwort (Thema)

Stichtagsregelung für Sonderzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Tarifvertrag über eine Sonderzahlung eine Stichtagsregelung und bestimmt der Tarifvertrag im Sinne einer Fiktion einen bestimmten Tag als Auszahlungstag, der anderweitig durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, wird durch bloße vorzeitige Zahlung der tariflichen Sonderleistung oder durch vorherige Abschlagszahlung, auch wenn sie kraft betrieblicher Übung erfolgen, der tarifliche Auszahlungszeitpunkt, bzw. der Stichtag nicht vorverlegt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich die vorherige Erfüllung des Anspruchs vorsieht und regelt, dass lediglich durch eine Betriebsvereinbarung der Zeitpunkt der Auszahlung i. S. des § 2 Ziff. 1 Tarifvertrag anders regeln könne.

 

Normenkette

Gesetz/Tarifvertrag: TV über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 432/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 10 AZR 525/03)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 22.01.2003 – 3 Ca 432/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – soweit für das Berufungsverfahren von Belang – (noch) um die Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung. Der 1948 geborene Kläger war seit dem 03.07.1982 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rechtsvorgängerin wurde auch über die Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter

bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.08. zum 30.11.2002 fristgerecht.

Seit über 20 Jahren wurde im Betrieb des Beklagten aufgrund betrieblicher Übung eine tarifliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung nachfolgend „Tarifvertrag” genannt) geleistet. Die Auszahlung erfolgte mit dem Novembergehalt Ende des Monats November. Eine Betriebsvereinbarung über den Auszahlungstermin besteht nicht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.11.2002, nachdem der Kläger insoweit die Berufung gegen das im Kündigungsschutzprozess ergangene erstinstanzliche Urteil zurückgenommen hatte.

Für das Jahr 2002 erhielt der Kläger keine tarifliche Sonderzahlung. Der Tarifvertrag hat – soweit vorliegend von Entscheidung – folgenden Wortlaut:

§ 1 Abs. 1

1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Ausszahlungstag in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben im Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

§ 4 Ziff. 1 – 3

1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziff. 1 der 1. Dezember.

In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung voher durchzuführen.

3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der tariflichen Sonderleistung.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den kläger 1.650,47 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit 01.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes sei unbegründet. Anspruchsgrundlage bilde der § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung Stichtag für die Auszahlung sei der 1.12. eines jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden.

Durch Urteil vom 22.01.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 des Tarifvertrages, weil er vor dem 01. Dezember 2002 ausgeschieden sei. § 4 Ziff. 2 bestimme als Auszahlungstag i. S. der § 2 Ziff. 1 den 01. Dezember. Eine Betriebsvereinbarung über den Zahlungstag bestehe nicht. Freiwillig habe die Schuldnerin bereits im November die Sonderzahlung erbracht. Rechtlich gelte jedoch der 01. Dezember als Stichtag.

Gegen dieses dem Kläger am 04.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.02.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 17.03.2003 begründet.

Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe nach den tariflichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Jahressonderzuwendung zu. Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes sei aus dem Rechtsgrund der betrieblichen Übung begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die tatsächliche Auszahlung ...

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