Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 5 Ca 621/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 10 AZR 51/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 07.09.1995, 5 Ca 621/94, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.642,– DM nebst 6,25 % Zinsen seit dem 31.08.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin im Hinblick auf einen nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages abgeschlossenen Sozialplan eine höhere Abfindung als vertraglich zunächst vereinbart beanspruchen kann.

Die am 03. Juli 1939 geborene Klägerin war seit dem 28. Februar 1962 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Bereitstellung tätig. Ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Juli 1994 (Bl. 58 d. A.) bezog sie zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.597,– DM.

Die Daimler-Benz-Luft- und Raumfahrt Holding AG faßte im Rahmen eines Struktur- und Kapazitätsanpassungskonzepts vom 20. Oktober 1993 u. a. den Beschluß, das Werk der Beklagten in Lemwerder, in dem die Klägerin beschäftigt war, zu schließen.

Die Parteien schlossen sodann unter dem 22. November 1993 einen Aufhebungsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 bis 8 d. A.). Nach Ziffer 1) dieser Vereinbarung endet das Arbeitsverhältnis am 30. November 1993 „im gegenseitigen Einvernehmen aufgrund des Beschlusses der Geschäftsführung über die Schließung des Standortes Lemwerder”. Gleichzeitig wurde ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Dezember 1993 bis 31. Juli 1994 geschlossen, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 21 d. A.).

In Ziffer 2) der Aufhebungsvereinbarung vom 22. November 1993 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 88.350,– DM brutto. Ziffer 15) dieser Vereinbarung lautet:

„Bei Austritt nach dem 31. Dezember 1993, aber vor Abschluß eines bis zum 31.12.1995 geschlossenen Sozialplanes aus dem Unternehmen aufgrund eines Aufhebungsvertrages, erhält die Mitarbeiterin auf Antrag eine Nachzahlung, sofern der Anspruch aus dem Sozialplan zum Zeitpunkt des Austritts höher gewesen wäre als die vom Unternehmen geleistete Abfindung.”

Am 29. Juni 1994 wurde zwischen der Daimler-Benz-Luft- und Raumfahrt Holding AG und dem Konzernbetriebsrat dieser AG ein Interessenausgleich (Bl. 38 bis 42 d. A.) sowie ein Sozialplan (Bl. 29 bis 37 d. A.) vereinbart, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In dem Interessenausgleich ist hinsichtlich des Werkes Lemwerder ausgeführt:

„Insbesondere wurden mit Hilfe des Landes Niedersachsen Regelungen gefunden, die es erlauben, den Standort Lemwerder aus dem Konzern zu lösen, gleichwohl allen Mitarbeitern Arbeitsplätze zu sichern.”

Der Sozialplan enthält unter Ziffer 5) eine Sonderregelung Lemwerder folgenden Inhalts:

„Arbeitnehmer des Betriebs Lemwerder, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf eine Auffanggesellschaft des Landes Niedersachsen übergeht, erhalten im Falle eines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang und einer dann erforderlichen Kündigung keine Leistungen aus diesem Sozialplan, wenn das Land Niedersachsen die im Telefax gemäß Anlage b angekündigten Zusagen macht.

Das gleiche gilt für die Arbeitnehmer, die durch Eigenkündigung nach Inkrafttreten dieses Sozialplans ausscheiden.

Bereits abgeschlossene Aufhebungs- und Vorruhestandsvereinbarungen werden vertragsgemäß abgewickelt.”

Ziffer 2) des Sozialplans sieht Sozialplanleistungen beim Ausscheiden ohne Vorruhestand vor. Der Klägerin hätte hiernach eine Abfindung in Höhe von 107.992,– DM zugestanden (vgl. zur Berechnung Bl. 69 d. A.).

Nach Ziffer 1) gilt der Sozialplan für alle Mitarbeiter, die infolge der in dem Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen ab 01. Januar 1994 u. a. einen Aufhebungsvertrag abschließen oder abgeschlossen haben.

Ziffer 2.1.8 des Sozialplanes besagt, daß für Mitarbeiter mit vollendetem 58. Lebensjahr und älter anstelle der Abfindungsregelung ausschließlich die Vorruhestandsregelung gilt. Nach Ziffer 4) des Sozialplanes werden beiderseits freiwillig abgeschlossene Vorruhestandsverträge gemäß den Vorgaben im Interessenausgleich nach den in der Anlage a) auf gelisteten Regelungen ausgestaltet.

Die Parteien hatten vor Abschluß der Aufhebungsvereinbarung über eine Vorruhestandsregelung gesprochen. Die Klägerin wurde ausführlich über alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände eines Vorruhestandes beraten. Die Beklagte berechnete eine Abfindung für die Klägerin nach dem bei ihr geltenden sogenannten 55er-Modell, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 128 bis 144 d. A.). Tatsächlich wurde dann allerdings eine Abfindung nach dem sogenannten Divisor-100-Modell vereinbart. Nach dieser Formel wurden Abfindungen jüngerer Mitarbeiter berechnet.

Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im gesamten Daimler-Benz-Konzern schloß die Beklagte in den...

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