Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin aufgrund wirksamer Änderungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Wirksame Änderungsvereinbarung, die im laufenden Arbeitverhältnis Ausschlussfristen einführt, erfasst bis zur Änderungsvereinbarung entstandene Ansprüche.

 

Normenkette

AÜG §§ 10, 9; BGB § 305; NachwG §§ 2-3; BGB § 305 c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 11.10.2012; Aktenzeichen 12 Ca 369/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.10.2012 - 12 Ca 369/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 sowie insbesondere darüber, ob etwaige Ansprüche der Klägerin verfallen sind.

Von Juli 2008 bis August 2009 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin an eine Versicherungsgruppe verliehen und dort als Servicemitarbeiterin eingesetzt wurde.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2008, der u.a. nachstehende Regelungen beinhaltete:

"§ 1 Vertragspartner und Vertragsgrundlagen

...

3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Manteltarifvertrages (MTV) vom 29.11.2004, des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV) vom 29.11.2004, des Entgelttarifvertrages (ETV) West/Ost vom 19.06.2006 sowie des Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 29.11.2004, jeweils geschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

5. Sollten die in Ziffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam werden, sollen sich die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag (MTV) vom 22.07.2003, dem Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV) vom 22.07.2003, sowie dem Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (ETV) vom 22.07.2003, jeweils geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, in ihrer jeweils gültigen Fassung richten."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 8 bis 12 der Akte Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 15.06.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 13 bis 15 der Akte verwiesen wird, stellten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage. Dieser lautete wörtlich u.a. wie folgt:

"§ 2 Anwendbare Tarifverträge

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) geschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus dem Manteltarifvertrag (MTV), einem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), einem Entgelttarifvertrag (ETV) West/Ost sowie einem Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2. Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehen den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages vor. Dies gilt nicht, soweit die in Absatz 1 genannten Tarifverträge eine Abweichung durch Arbeitsvertrag ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Absatz 3 TVG insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Satz 2 entsprechend.

...

§ 5 Entgelt

...

5. Das Entgelt wird monatlich nachträglich, spätestens bis zum 21. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen oder durch Verrechnungsscheck gezahlt.

...

§ 9 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

2. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

...

5. Absatz 1 und 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten."

Zusätzlich zu diesem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 15.06.2009 eine Zusatzvereinbarung. Darin wird zunächst einleitend u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer Unwirksamkeit der Tarifverträge CGZP/AMP die Mitarbeiter Anspruch auf die bei den jeweiligen Verleihern (Kundenbetrieben) geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, die für den Mitarbeiter insbesondere einen Anspruch ...

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