Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 7 AZR 462/11
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag Befristung Lehrer Gesamtvertretung ständiger Vertretungsbedarf. Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, dass das Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt.
Ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen gedeckt werden könnte.
Normenkette
BEEG § 21; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen 6 Ca 295/09 Ö) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05. November 2009 – 6 Ca 295/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Das beklagte Land betreibt im Rahmen des Projektes Regionales Kompetenzzentrum (ProReKo) die F. Berufsschulen in A-Stadt. Hierbei handelt es sich um mehrere Schulformen unter einem Dach und zwar eine Berufsschule, Fachoberschule, Berufsfachschule und Fachschule. Aufgrund der Erlasse des beklagten Landes vom 19.01.2004 und 25.06.2004 sind den ProReKo-Schulen eine eigenständige Personalverantwortung und ein eigenes Budget übertragen, welches diese eigenständig verwalten. Gemäß § 6 der Schulverfassung der F. Berufsbildenden Schulen A-Stadt entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter u.a. über das Personalmanagement der Schule und über Personalmaßnahmen. Ferner ist die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse Dienstvorgesetzter für die Lehrkräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen.
Wegen des weiteren Inhaltes der Schulverfassung wird auf Blatt 229 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
An den F.-Berufsbildenden Schulen A-Stadt sind ca. 100 Lehrkräfte beschäftigt.
Der 1961 geborene Kläger ist an der Universität A-Stadt im Fachbereich Erziehungswissenschaften habilitiert. Zu seinen Lehrfächern gehören Deutsch, Politik sowie Werte und Normen.
Der Kläger war zunächst aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 29.01.2007 für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 18.07.2007 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 9 von 24,5 Unterrichtsstunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u.a. „Wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis 18.07.2007 (Modellversuch ProReKo)”.
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 8 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Anschließend war der Kläger für den Zeitraum 19.07.2007 bis 31.07.2008 befristet als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit 13 von 24,5 Stunden angestellt.
Im Arbeitsvertrag heißt es: „Wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Deckung eines Unterrichtsfeldes, dass durch die Elterzeit von Frau D. begründet ist”.
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 9 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Ferner war der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2008 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 24.06.2009 als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 von insgesamt 24,5 Stunden angestellt.
Im Arbeitsvertrag heißt es u.a. „Befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) / § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG) in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Frau D.).
Ferner ist heißt es dort:
„Für die Dauer der Elternzeit bis zum 24.06.2009”.
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 10 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Lehrkraft Frau D. hatte am 05.05.2008 für den Zeitraum 14.06.2008 bis 31.07.2010 einen Antrag auf Elternzeit gestellt.
In dem Zeitraum 01.02.2007 bis 18.07.2007 unterrichtete der Kläger die Fächer Deutsch und Politik, im Zeitraum 19.07.2007 bis zum 31.07.2008 die Fächer Deutsch, Politik sowie Werte und Normen sowie seit dem 01.08.2008 die Fächer Politik sowie Werte und Normen.
Die durchschnittliche Vergütung des Klägers betrug zuletzt ca. 1.500,00 EUR brutto.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Hannover am 15.05.2009 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam Insbesondere bestehe kein Vertretungsgrund. Ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger habe unabhängig von der Elternzeit der Frau D. und unabhängig von dem Bestehen eines Gesamtvertretungsbedarfes aufgrund vorübergehender Abwesenheit anderer Lehrkräfte auch über die Be...