Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Betriebsrente. reallohnbezogene Obergrenze
Leitsatz (amtlich)
Bei der Gruppenbildung im Rahmen des § 16 II Nr. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber einen weitgehenden Ermessensspielraum. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf die Entwicklung des Entgelts einer bestimmten Entgeltgruppe abstellt, in der annähernd 60% der Mitarbeiter eingruppiert sind.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 3 Ca 116/07 B) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.04.2009 – 3 Ca 116/07 B – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.09.2006 um 4,68 % zu erhöhen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente, wobei es im Berufungsverfahren nur noch um die Frage geht, ob dem Kläger zu dem Anpassungszeitpunkt 01.09. 2006 für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 2006 eine Erhöhung zusteht.
Der am 00.00.1936 geborene Kläger war vom 19.10.1964 bis zum 31.08. 1996 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 01.09.1997 bezieht er (aufgrund einer Zusage vom 02.02.1971) eine Betriebsrente in Höhe von derzeit 329,85 EUR monatlich. Diese Rente wurde zu den Anpassungsstichtagen 01.09.2000, 01.09.2003 und 01.09.2006 durch die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht erhöht.
Ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers war die Fa. A-W GmbH. Sie wurde mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 12.07.2001 von den Altgesellschaftern mehrheitlich auf die A.C. zu einem Kaufpreis von 1,00 DM übertragen und firmierte später als A-T GmbH. Mit Vertrag vom 29.12.2001 übertrug die A.C. ihre Geschäftsanteile an der Fa. A-W GmbH zu 100 % auf die T-G GmbH. Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz wurde die A-T GmbH gemäß Verschmelzungsvertrag vom 27.02.2006 sodann auf die T O & K GmbH mit Wirkung vom 25.04.2006 verschmolzen. Seit dieser Zeit firmiert das Unternehmen unter der Bezeichnung T GmbH. Alleinige Gesellschafterin ist die T-G GmbH & Co. KG.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten in den Jahren 1996 bis 2006 gestaltete sich wie folgt (Beträge in Mio.; bis zum Jahr 2001 in DM, ab dem Jahr 2002 in Euro; gerundet):
Jahr |
Ergebnis vor Steuer |
Ergebnis nach Steuer |
Eigenkapital Vorjahr |
Eigenkapital zum Ende des Bilanzjahres |
Durchschnittliches Eigenkapital |
1996 |
-22,66 |
-22,96 |
100,54 |
77,58 |
89,06 |
1997 |
-25,21 |
-25,60 |
77,58 |
51,98 |
64,78 |
1998 |
-16,32 |
-16,51 |
51,98 |
58,19 |
55,09 |
1999 |
-37,29 |
-37,47 |
58,19 |
35,47 |
46,83 |
2000 |
-55,89 |
-56,71 |
35,47 |
-20,98 |
-28,23 |
2001 |
-76,78 |
-76,99 |
-20,98 |
-97,97 |
-59,48 |
2002 |
-22,60 |
-22,72 |
-50,09 |
-72,81 |
-61,45 |
2003 |
-4,24 |
-4,34 |
-72,81 |
-77,14 |
-74,99 |
2004 |
-1,62 |
-2,10 |
-77,14 |
-79,25 |
-78,20 |
2005 |
-5,64 |
-5,74 |
-79,25 |
2,68 |
-40,97 |
30.11.2006 |
-6,47 |
-6,57 |
2,68 |
-3,89 |
-3,29 |
Die Fa. T. Corp. hatte im Jahr 2002 gegenüber dem PSV eine Patronatserklärung abgegeben, die für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erweitert wurde. Diese diente dem Zweck, einen Insolvenzantrag abzuwenden und die Belastung durch die betriebliche Altersversorgung einvernehmlich aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs auf den PSV abzuwälzen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung mit dem PSV wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2008 überreichte Kopie (Bl. 311 bis 317 d. A.) verwiesen.
Die wirtschaftliche Entwicklung der verschmolzenen Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2006 gestaltete sich wie folgt:
Jahr |
Ergebnis vor Steuer |
Ergebnis nach Steuer |
Eigenkapital Vorjahr |
Eigenkapital zum Ende des Bilanzjahres |
Durchschnittliches Eigenkapital |
2001 |
0,11 |
0,07 |
k. A. |
0,52 |
– |
2002 |
0,02 |
0,01 |
0,52 |
0,59 |
0,56 |
2003 |
0,02 |
0,01 |
0,59 |
0,60 |
0,595 |
2004 |
0,02 |
0,01 |
0,60 |
0,63 |
0,615 |
2005 |
27,28 |
20,70 |
0,63 |
92,87 |
82,68 |
2006 |
48,50 |
40,90 |
99,14 |
154,33 |
126,74 |
Für die Jahre 2001 bis 2004 gab es in dieser Gesellschaft kein operatives Geschäft. Für das Jahr 2005 betraf das operative Geschäft ausschließlich den Geschäftsbereich O & K. Für das Jahr 2006 ergibt sich eine Verschmelzungsbilanz der T GmbH mit dem Geschäftsbereich O & K unter Einschluss der weiteren Geschäftsbereiche AT-LAS Sch. u. K..
Etwa 60 % der gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten sind in die Lohngruppe 7 eingruppiert. Ihre (pauschalierten) Nettolöhne erfuhren in dem Zeitraum vom 30.08.2003 bis zum 30.08.2006 eine Steigerung von 4,68 %. In der Lohngruppe, der der Kläger bis zu seinem Ausscheiden angehörte, betrug der Zuwachs im gleichen Zeitraum 4,9 %.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe Anspruch auf...