Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Celle (Urteil vom 13.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 441/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 13. Dezember 1994 – 2 Ca 441/94E – geändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. September 1992 Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b der Anlage X a des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge, soweit sie bis zum 17. August 1994 fällig geworden sind, ab 18. August 1994. im übrigen ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie ist seit dem 1. Oktober 1990 bei dem Beklagten, und zwar aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31. August 1990 (Fotokopie Bl. 8 f. d. A.) als Spielkreisgruppenleiterin im Kinderspielkreis … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des … Anwendung. Die Klägerin meint, anstelle der ihr gewährten Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII der Anlage X a zu diesem TV habe sie als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b (Fallgruppe 38). Der Beklagte meint dagegen, eine Spielkreisgruppenleiterin benötige nicht die Qualifikation einer Erzieherin. Die Klägerin übe daher nicht die einer Erzieherin entsprechende Tätigkeit aus, so daß sie zutreffend vergütet werde.
Zur Darstellung der Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 13. Dezember 1994 (Bl. 80 bis 95 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 4.142,16 DM festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund ihrer formellen Qualifikation als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung anzusehen, aus ihrem Vorbringen sei jedoch nicht erkennbar, daß die von ihr auszuübende Tätigkeit eine Erzieherausbildung erfordere. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen, warum für die Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeit die abgeschlossene Berufsausbildung einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung erforderlich gewesen sei. Hierzu fehle es an jeglichem Vortrag. Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, ihre ausgeübte Tätigkeit darzustellen. Dies sei nicht ausreichend, da nicht erkennbar sei, warum gerade in ihrem Fall die Ausbildung zur Erzieherin für die sachgerechte Erledigung der in ihrem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten unerläßlich sei.
Es existiere kein Erfahrungssatz oder eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, daß ihre Ausbildung für die ordnungsgemäße Erfüllung der ausgeübten Tätigkeit etwa deshalb notwendig sei, weil sie bei der Beschäftigung mit den Kindern unzweifelhaft Arbeiten mit pädagogischem Inhalt leiste. Der Einsatz einer Angestellten in einem Kinderspielkreis erfordere nicht stets eine abgeschlossene Ausbildung zum Erzieher mit staatlicher Anerkennung. Das Vorliegen pädagogischer Grundkenntnisse sei für die Ausübung dieser Tätigkeit ausreichend. Hiervon gehe auch die Richtlinie für Kinderspielkreise vom 10. Mai 1972 (Nds. MBl. 72, 835) aus. Danach müsse die Gruppenleiterin lediglich einen Befähigungsnachweis haben, der durch einen berufsbegleitenden Lehrgang erbracht werden könne.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 9. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 9. Februar 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. April 1995 verlängert worden war, mit einem am 10. April 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet hat.
Die Klägerin tritt der Auffassung des Arbeitsgerichts entgegen, sie übe nicht eine Erzieherinnentätigkeit aus. Nach ihrem Arbeitsvertrag umfasse sie die Tätigkeit als Spielkreisgruppenleiterin vor allem folgende Aufgaben:
- „Vor- u. Nachbereitung der pädagogischen Arbeit im Kinderspielkreis
- Durchführung der pädagogischen Arbeit im Kinderspielkreis
- Aktivitäten außerhalb des Spielkreises und zusätzlicher Art. (z. B. Ausflüge, Schwimmen, Feiern/Feste, Elternabende).”
Bereits aus dieser Tätigkeitszuweisung gehe hervor, daß das wesentliche Element ihrer Tätigkeit die pädagogische, also die erzieherische Tätigkeit sei. Die Tarifvertragsparteien verständen unter einem Erzieher im tariflichen Sinne einen sogenannten Gruppenerzieher. Ein Erzieher oder eine Erzieherin habe demnach d...