Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess
Leitsatz (amtlich)
Steht die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung fest, weil ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt, so muss ein Arbeitnehmer arbeiten, auch wenn über seinen Auflösungsantrag noch nicht entschieden ist.
Die Verletzung dieser Pflicht ist als Arbeitsverweigerung zu werten und kann gem. § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 13.07.2016; Aktenzeichen 8 Ca 524/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.07.2016 - 8 Ca 524/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Abweisung der Kündigungsschutzklage geht, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über den Auflösungsantrag des Klägers sowie hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Auflösungsantrages um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die zweitinstanzlich klageerweiternd vom Kläger angegriffen wird.
Der Kläger war seit dem 08.07.1996 bei der Beklagten als CNC-Dreher, Programmierer und Einrichter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.546,40 EUR beschäftigt.
Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie sprach mit Datum vom 25.11.2015 eine fristgerechte Kündigung zum 30.05.2016, wogegen sich der Kläger erstinstanzlich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Die Beklagte stützte die Kündigung auf krankheitsbedingte und betriebsbedingte Gründe und behauptete unter anderem, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
Einen in der Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2016 sowie eine Abfindungszahlung in Höhe von 12.000,00 Euro vorsah, widerrief die Beklagte und bot dem Kläger eine Abfindungszahlung in Höhe von 5.000,00 Euro an. Die Vergleichsgespräche der Parteien blieben erfolglos.
Nachdem die Beklagte erstinstanzlich den Kündigungsschutzantrag anerkannt und das Arbeitsgericht mit Teilurteil vom 17.03.2016 festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.11.2015 nicht aufgelöst worden ist, haben die Parteien erstinstanzlich nur noch um einen klägerseitigen Auflösungsantrag gestritten.
Der Kläger hat beantragt,
das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 10.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 und 3 desselben, Bl. 83 und 84 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unverändert weiter. Ab dem 01.06.2016 fehlte er unentschuldigt, Die Beklagte mahnte ihn deswegen unter dem 07.06.2016 ab. Sodann legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die den Zeitraum vom 08.06. bis zum 08.07.2016 als Arbeitsunfähigkeitszeitraum bestätigten. Eine weitere AU-Bescheinigung bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 13.07. bis zum 20.07.2016. Sodann fehlte der Kläger immer noch. Die Beklagte sprach erneut eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens aus und forderte den Kläger auf, seine Tätigkeit bis zum 27.07.2016 wieder aufzunehmen. Als der Kläger auch am 28.07.2016 nicht zur Arbeit erschienen war, sprach die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2016 eine fristlose, außerordentliche Kündigung aus.
Mit Urteil vom 13.07.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des nicht durch Anerkenntnis erledigten Auflösungsantrages abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, dort Bl. 4 - 7, Bl. 84 - 86 der Gerichtsakte, verwiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 05.08.2016 zugestellt worden. Mit einem am 15.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und sich hilfsweise gegen die außerordentliche Kündigung vom 28.07.2016 zur Wehr gesetzt. Mit einem am 05.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in erster Linie das Ziel, das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er stützt zusammengefasst seinen Auflösungsantrag auf folgende Umstände:
- unberechtigter Vorwurf durch die Beklagte, er habe im Jahr 2013 seine Krankschreibung nur vorgetäuscht
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