Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 11.12.2004; Aktenzeichen 2 Ca 574/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.12.2004 – 2 Ca 574/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliches Arbeitsentgelt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 21.10.2002 bis zum 23.04.2003 bei der Beklagten, die die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, in deren Fleischveredelungsbetrieb beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 21.10.2002 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt (Bl. 66–68 d.A.) Bezug genommen wird. Zwischen ihnen ist streitig, ob der Vertragsschluss tatsächlich erst Mitte Dezember 2002 erfolgt und ob der Vertragsinhalt dem Kläger, der portugiesischer Staatsbürger und – wovon sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005, zu der ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, überzeugen konnte – der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtig ist, bei Vertragsschluss vollständig übersetzt worden ist. Es handelt sich um einen im Fachhandel erhältlichen Formulararbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer (Arbeiter), den die Beklagte auf Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit ihren gewerblichen Leiharbeitnehmern gemacht hatte. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:
§ 5 Vergütung/Zahlungsweise
a) Der Stundenlohn beträgt 7,85 EUR
b) Bei zulässiger Nachtarbeit wird ein Zuschlag je Stunde von 25 % und bei zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 50/125 % des vereinbarten Bruttolohnes gezahlt. 1. … 2. … 1. … 2. …
d) Jeweils freitags wird bar ein Abschlag gezahlt in Höhe von –– % der wöchentlich zustehenden Vergütung. Bis zum 15. des Folgemonats erfolgt jeweils die Restauszahlung der monatlich zustehenden Gesamtvergütung. Maschinenschriftlich ist dieser Passage angefügt „s. Zusatz”.
f) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit ausgeschlossen, es sei denn, sie werden innerhalb der genannten Frist geltend gemacht.
Der Vertrag enthält über den Unterschriften folgenden maschinenschriftlichen Zusatz: zu § 5 d Jeweils zum 20. des Monats wird bar ein Abschlag in Höhe von 500,– EUR gezahlt. Zum 10. des Folgemonats erfolgt jeweils die Restauszahlung der monatlich zustehenden Gesamtvergütung. …
Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis mit Abrechnungen vom 06.02.2003, 07.03.2003, 07.04.2003 und 08.05.2003, auf die Bezug genommen wird (Bl. 10–13 d.A.), für die Monate Januar bis April 2003 ab. Grundlage der Abrechnungen waren die von Mitarbeitern der Entleiherfirma, bei der der Kläger eingesetzt war, erstellten Stundennachweise (Bl. 102–104 d.A.). Dabei rechnete die Beklagte gemäß Betriebsübung über die vertragliche Regelung hinaus für die nach 1.00 Uhr nachts geleistete Arbeit einen Zuschlag von 40 %/Stunde ab. Das abgerechnete Nettoentgelt zahlte sie an den Kläger aus.
Der Kläger begehrt mit der am 08.09.2003 vor dem Arbeitsgericht Oldenburg erhobenen und der Beklagten am 19.09.2003 zugestellten Klage die aus der Berechnung in der Klagschrift (Bl. 1/R-2 d.A.) in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 09.02.2005 (Bl. 107–107/R d.A.) ersichtlichen weiteren Zahlungen für seine in den Monaten Januar bis April 2003 geleistete Arbeit sowie Entgeltfortzahlung.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.10.2003 (Bl. 20 d.A.) an das Arbeitsgericht Osnabrück verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 11.11.2004 die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine von ihm behaupteten Ansprüche nicht innerhalb der einzelvertraglich wirksam vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Gegen dieses ihm am 19.11.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 09.12.2004 eingelegten und zugleich begründeten Berufung.
Der Kläger ist der Ansicht, die Ausschlussfrist sei eine unzulässige Überraschungsklausel. Er behauptet, der Arbeitsvertrag sei erst Mitte Dezember 2002 unterschrieben worden. Seine Bitte, den Vertrag mit nach Hause nehmen und sich übersetzen lassen zu können, sei abgelehnt worden. Ihm sei nur erklärt worden, wie viel er verdienen werde und wie lang die Arbeitszeit, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfristen seien. Die Ausschlussfrist sei nicht angesprochen worden. Er meint, die Ausschlussfrist sei mit drei Monaten zu kurz bemessen. Darüber hinaus sei sie nichtig, weil sie die Haftung wegen Vorsatzes nicht ausnehme. Der Kläger behauptet, die ihm vorgelegten Stundennachweise seien von ihm sofort beanstandet worden.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.228,97 EUR brutto abzüglich gezahlter 3.716,28 EUR netto nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Ansprüche des Klägers mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen seien. Die Ausschlussfrist sei wirksam verei...