Entscheidungsstichwort (Thema)

Invalidenrente. Mindestalter

 

Leitsatz (amtlich)

Eine betriebliche Versorgungsregelung kann vorsehen, dass eine Invalidenrente nur geschuldet wird, wenn die Invalidität nach Vollendung eines bestimmten Mindestalters (hier: des 50. Lebensjahres) eintritt (BAG 20.10.1987 – 3 AZR 208/86 – AP 7 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente).

Eine solche Regelung verstößt weder gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG noch gegen die Bestimmungen des AGG.

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 6; AGG § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 3 Ca 266/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.11.2010 – 3 Ca 266/10 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger ab dem 01.12.2003 Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente hat.

Der 0.0.1956 geborene Kläger war seit dem 01.06.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Ihm wurde auf Grundlage der „Pensionsordnung für die H. W. KG D.” vom 01.07.1976, wegen deren genauen Inhalts auf die mit der Klage überreichte Kopie (Bl. 8 – 11 d.A.) Bezug genommen wird, eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.

Mit Bescheid vom 06.03.2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Hannover dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Parteien schlossen unter dem 25.03.2003 einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2003 regelte. Am 09.12.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten erstmalig einen Antrag auf Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente. Unter dem 30.09.2009 wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und bat um Überprüfung seines Antrages aus dem Jahr 2003. Die Beklagte wies den Antrag des Klägers unter dem 18.01.2010 schriftlich zurück.

Der Kläger hat behauptet, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Invaliditätsrente zu. Bei dem in der Pensionsordnung genannten Mindestalter handele es sich um eine bloße Fälligkeitsregelung für den Beginn der Rentenzahlung. Darüber hinaus verstoße eine Voraussetzung „Mindestalter 50 Jahre” ohnehin gegen das Diskriminierungsverbot, weil hierin eine Benachteiligung aus Gründen des Alters liege.

Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2010 (Bl. 54 – 56 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.940,42 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung in der Pensionsordnung normiere zweifelsfrei eine Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätsrente. Hierin liege keine Altersdiskriminierung. Zudem seien die Bestimmungen des AGG erst zum 18.08.2006 in Kraft getreten und die Umsetzungsfrist gemäß der Richtlinie 2000/78/EG sei im Jahre 2003 noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers teilweise verjährt.

Durch Urteil vom 17.11.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 100 – 101 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 29.12.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 21.02.2011 begründet.

Er ist der Ansicht, die Bestimmung in § 1 Ziffer 2 Abs. 2 der Pensionsordnung könne man nach ihrem Wortlaut sowohl als anspruchsbegründende Voraussetzung aber auch als Fälligkeitsregelung verstehen. Auslegungszweifel gingen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Das Arbeitsgericht deute im Übrigen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG unzutreffend. Danach könnten nämlich lediglich die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmetatbestände vorsehen, die Beklagte dagegen könne eine solche Ausnahmeregelung nicht normieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.11.2010 zum Aktenzeichen 3 Ca 266/10 B abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.571,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 12.940,42 EUR seit dem 07.10.2010 und jeweils 157,81 EUR ab dem 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 21.03.2011 (Bl. 128 – 134 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Kläger ist statthaft, sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Invalidi...

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