Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Invalidenrente. Berechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff „Erwerbsfähigkeit” im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff „Berufsunfähigkeit” im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus den bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 2; Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der Wahrendorffschen Krankenanstalten

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Teilurteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 5 Ca 107/07 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 05.09.2007 – 5 Ca 107/07 B – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.621,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 3.212,58 EUR seit dem 28.02.2007 sowie auf weitere je 401,56 EUR seit dem 01.04.2007, dem 01.05. 2007, dem 01.06.2007, dem 01.07.2007 und dem 01.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2007 eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 401,56 EUR brutto zu zahlen bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin im Juli 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Invalidenrente.

Die am 19.07.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1979 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten gelten die „Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der W. K.”, die u. a. folgende Regelungen enthalten:

㤠2

Art der Versorgungsleistungen

Es werden folgende Versorgungsleistungen gewährt:

3. Eine Invalidenrente an erwerbsunfähig gewordene Betriebsangehörige nach Erfüllung der Wartezeit. Sie wird gewährt, wenn im Dienste der K. unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit hat durch Vorlage des Rentenbescheides der Sozialversicherung zu erfolgen. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Betriebsangehörigen tritt an die Stelle des Rentenbescheides ein amtsärztliches Zeugnis.

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn und solange der Betriebsangehörige ohne Rücksicht auf eine von der Sozialversicherung anerkannte Berufsunfähigkeit noch im Betrieb beschäftigt wird und Lohn oder Gehalt bezieht. …

§ 7

Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden

1. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach den folgenden Bestimmungen aufrechterhalten, sofern der Betriebsangehörige zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und

  1. entweder diese Versorgungszusage seit der ersten Erteilung mindestens 10 Jahre bestanden hat oder
  2. der Betriebsangehörige mindestens in den letzten 12 Jahren ununterbrochen den K. angehörte und diese Zusage mindestens

    3 Jahre bestanden hat.

Unter diesen Voraussetzungen hat der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Ausscheiden aus den K. Anspruch auf diejenigen Leistungen, die er gemäß den in den §§ 2 bis 5 genannten Richtlinien erhalten hätte, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in den K. geblieben wäre; diese Leistung wird gekürzt und nur in der Höhe gewährt, dem dem Verhältnis der Dauer der effektiven Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr entspricht. Höchstens wird jedoch im Falle der Invalidität oder des Todes vor Erreichen der Altersgrenze diejenige Leistung gewährt, die sich ergeben hätte, wenn bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus den K. der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. …”

Wegen des weiteren Inhalts der Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung wird auf die mit der Klageschrift der Klägerin vom 21.02.2007 überreichte Kopie (Blatt 8 bis 12 d. A.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 14.04.2004 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für A...

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