Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 20.04.1994; Aktenzeichen 2 Ca 920/93 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 4 AZR 489/95)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20. April 1994, Az. 2 Ca 920/93 E, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. Januar 1991 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT, seit dem 01. Mai 1994 nach Vergütungsgruppe V c. Fallgruppe 7 BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen beantragter und erhaltener Vergütung bezüglich der Vergütungsgruppe VI b BAT seit dem 06. Januar 1994, bezüglich der Vergütungsgruppe V c BAT seit dem 28. Oktober 1994 zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Höhergruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Vergütungsgruppe VI b BAT seit dem 01.01.1991 sowie nach Vergütungsgruppe V c BAT seit dem 01.01.1994.

Die am 26.04.1944 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1974 als Angestellte beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehung war zunächst der Arbeitsvertrag vom 28.01.1974, wonach die Klägerin als Angestellte ab 01.01.1974 nach Vergütungsgruppe VIII BAT eingestellt wurde. Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, daß der BAT Anwendung findet. Mit Wirkung zum 01.01.1989 haben die Parteien die wöchentliche Arbeitszeit von bisher 21 Stunden auf 23 Stunden pro Woche erhöht. Die Klägerin war ab 01.01.1974 zunächst als Zweitkraft nachmittags in der städtischen Kindertagesstätte im Ortsteil … sowie ab 01.11.1992 in der Einrichtung … beschäftigt. Vor ihrer Umsetzung ist die Klägerin seit dem 01.12.1991 vertretungsweise in der Kindertagesstätte … zum Einsatz gekommen.

Aufgrund des Tarifvertrages vom 24.04.1991 zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT ist die Klägerin seit dem 01.01.1991 im Wege des Bewährungsaufstieges in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT von der Beklagten eingruppiert.

Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages der Klägerin sowie des Nachtrages wird auf diesen (Bl. 5 bis 7 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.11.1991 beantragte die Klägerin, in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 BAT eingruppiert zu werden. Mit Schreiben vom 26.06.1991 hatte die Beklagte die Aussetzung der Ausschlußfrist gemäß § 70 BAT erklärt.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.04.1993 den Anspruch der Klägerin ab und hob gleichzeitig die Aussetzung der Ausschlußfrist auf.

Erstmalig mit Schriftsatz vom 21.10.1994, der beim Landesarbeitsgericht am 26.10.1994 einging und der Beklagten am 28.10.1994 zugestellt wurde, machte die Klägerin im Wege der Klagerhöhung Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 BAT geltend.

Unter dem Datum des 09.02.1994 erließ die Beklagte eine Dienstanweisung für Kindertagesstätten der Stadt … die zum 01.03.1994 in Kraft trat. Bezüglich der Zweitkräfte in den Gruppen ist im § 5 folgendes geregelt:

Zweitkkräfte in den Gruppen

(1) Mitwirkung bei der Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe

(2) Durchführung der Gruppenarbeit nach Maßgabe der Gruppenleitung

(3) Mitwirkung bei der Durchführung von Gruppenfahrten sowie anderen besonderen Veranstaltungen

(4) Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit

(5) Teilnahme an den Dienstbesprechungen

(6) Mitwirkung bei der Durchführung der Elternarbeit einschl. deren Vor- und Nachbereitung

(7) Aufräumarbeiten und Materialpflege

(8) Persönliche fachliche Fortbildung

Wegen des Inhalts der Dienstanweisung im übrigen wird auf diese (Bl. 19 bis 29 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Erzieherin zu vergüten, da sie entsprechende Tätigkeiten verrichte und darüber hinaus entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen habe.

Die Klägerin habe häufig Kindergruppen über einen längeren Zeitraum allein zu betreuen gehabt. Bei Urlaub und Krankheit übernehme sie die Gruppenleiteraufgaben. Die Klägerin sei zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte … als einzige Kraft in der Gruppe tätig geworden.

Die Arbeit in der Gruppe erfolge im Team. So erfolge auch durch die Klägerin eine selbständige und eigenverantwortliche Planung und Vorbereitung der Arbeit. Sie habe ihre pädagogischen Fähigkeiten zum Einsatz zu bringen.

Im Früh- und Spätdienst sei sie allein für die Gruppe verantwortlich. In der Kindertagesstätte in … sei sie in der Vormittagsgruppe tätig gewesen und habe dort Früh- und Spätdienst im Wechsel verrichtet. In der Kindertagesstätte … sei sie in der Nachmittagsgruppe tätig und habe dort Spätdienste zu verrichten.

Die Klägerin verrichte die gleichen Arbeiten wie die Erzieherinnen in der Gruppe mit Ausnahme der Gruppenleitung. Sie verrichte nicht nur irgendwelche Hilfsdienste, sondern sei in vollem Umfange als Erzieherin eingesetzt. Bei der Direktbetreuung der Kinder müsse die Klägerin spontan eingreifen, wenn Konflikte untereina...

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