Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Verfallfrist
Leitsatz (amtlich)
Urlaubsabgeltungsanspüche können tarflichen Ausschlussfristen unterliegen.
Normenkette
BUrlG § 7 IV; TVöD § 37
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 94/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.10.2010 – 3 Ca 94/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Zahlung von Urlaubsabgeltung wegen des gesetzlichen Urlaubs sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2003 bis 2008.
Der 1961 geborene Kläger war bei der Beklagten als KFZ-Mechaniker beschäftigt. Seit 1994 ist er Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Ab dem 16.09.2002 war er durchgehend arbeitsunfähig und erhielt bis zum 30.10.2002 Entgeltfortzahlung und anschließend bis zum 30.10.2003 Krankengeld. Ab dem 01.11.2003 bezog er eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, seit dem 01.10.2008 bezieht er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 29.07.2009 machte er gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz seit dem 16.09.2002 bis zum 30.09.2008 geltend. Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 hat er darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs eingeklagt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verfalle der gesetzliche Mindesturlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht. Dieser Urlaub sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2008 abzugelten. Der Anspruch sei weder verfallen noch verjährt. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD gelte nicht für gesetzliche Mindesturlaubsansprüche.
Der Kläger hat beantragt,
die beklagte Bundesrepublik zu verurteilen, an den Kläger 15.540,48 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.410,80 EUR seit 07.01.2010 und aus 3.129,68 EUR seit 17.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2008 seien Urlaubsansprüche des Klägers nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD geruht habe. Wenn ein Urlaubsanspruch entstanden sei, sei dieser jedenfalls gemäß § 26 Abs. 2 c TVöD entsprechend zu kürzen, so dass ein Abgeltungsanspruch insgesamt entfalle. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH und des BAG könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil der Verlust der Urlaubsansprüche auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers, nämlich seinem Rentenantrag, beruhe. Jedenfalls seien die Ansprüche verfallen und verjährt.
Durch Urteil vom 13.10.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 43 – 44 Rs. d.A.) verwiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 26.11.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 15.12.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.02.2011 am 24.02.2011 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, die tarifliche Ausschlussfrist greife im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil die Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Abgeltungsanspruch erst seit dem 24.03.2009, dem Datum der maßgeblichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, bestehe. Im Übrigen habe er das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht selbst gewählt. Vielmehr sei lediglich sein Antrag auf berufliche und medizinische Reha in einen Rentenantrag umgewandelt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg – 3 Ca 94/10 – abzuändern und nach den zuletzt vom Kläger gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung zur Entstehung von Urlaubsansprüchen während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit könne auf die Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht übertragen werden. Während dieses Zeitraums seien nämlich nicht nur die Hauptleistungspflichten suspendiert, sondern alle Pflichten, die ein bestehendes Arbeitsverhältnis enthalte. Ein Arbeitsverhältnis ohne Rechte und Pflichten sei lediglich ein formeller Rahmen, der nur als Anwartschaft auf eine Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ende der Erwerbsminderung Sinn habe. Jedenfalls könne sie sich für Urlaubsansprüche aus der Zeit vor dem 02.08.2006 (dem Tag des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf) auf Vertrauensschutz berufen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, §§ 519,520 ZPO).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgeri...