Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Zahlung bestimmter Zuschläge. Altersteilzeit im Blockmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 4 des Tarifvertrags über Altersteilzeit bei der Volkswagen AG werden bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Aktivphase die Zuschläge nach § 4 des Manteltarifvertrags für die Werksangehörigen der Volkswagen AG für Nacht- und Nachtschichtarbeit, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die geleistete Arbeit nicht anteilig, sondern voll ausgezahlt. Daraus folgt, dass in der Freistellungsphase keine Zuschlagszahlungen erfolgen.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 401/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 9 AZR 680/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.12.2007 – 2 Ca 401/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des monatlichen Entgelts während der passiven Altersteilzeitphase des Klägers.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger steht seit dem 16.02.1973 zu tariflichen Bedingungen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er war seit 1974 im Werk S. als Werkschutzmann tätig, zuletzt unter Einreihung in die Entgeltstufe W3 des Tarifvertrags für Angehörige des Werkschutzes und der Werksfeuerwehr der Beklagten (TV WW), wobei sein Einsatz gemäß den §§ 2, 4 TV WW im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb erfolgte.

Als der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, Nachtarbeit zu leisten, wurde er zum 01.12.1996 in die Dauerfrühschicht versetzt, in der er keine Sonnabend-, Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit zu leisten hatte. Wegen des mit dem Schichtwechsel verbundenen Entfalls der im Entgelt enthaltenen Schichtzuschläge erhielt der Kläger gemäß § 13.2.3 des Manteltarifvertrags für die Werksangehörigen der Beklagten (MTV) eine Schichtausgleichszulage in gleicher Höhe, da er eine mindestens 20jährige Werkszugehörigkeit aufwies und das 40. Lebensjahr vollendet hatte (§ 13.2.1 MTV).

Zum 01.09.2000 wurde der Kläger in den Pförtnerdienst versetzt unter Eingruppierung in die Entgeltstufe 5 des Monatsentgeltstarifvertrags der Beklagten. Wegen des Besitzstandes nach § 13.2.1 MTV zahlte die Beklagte jedoch im Wege der Entgeltsicherung gemäß § 13.2.2 MTV das Entgelt entsprechend der Entgeltstufe 9 des Monatsentgeltstarifvertrags, da dieses dem bisherigen Entgelt der Entgeltstufe W3 abzüglich des auf die Zuschläge entfallenden Teils entsprach. Daneben erhielt der Kläger weiterhin die Schichtausgleichszulage. In den monatlichen Entgeltsabrechnungen waren als Entgelt das Entgelt der Entgeltstufe 5, als Entgeltsicherung die Differenz zwischen den Entgeltstufen 5 und 9 sowie die Schichtausgleichszulage ausgewiesen (vgl. Bl. 116 d.A.).

Unter dem 14.12.2004/14.03.2005 schlossen die Parteien zu den Bedingungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit bei der Beklagten (TV ATZ, Bl. 109 ff. d.A.) einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 88 ff. d.A.) für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.05.2009, nach dem der Kläger bis zum 30.04.2007 Vollzeit arbeitete. Seit dem 01.05.2007 befindet er sich in der Freistellungsphase.

In der Arbeitsphase zahlte die Beklagte neben dem anteiligen Teilzeitentgelt der Entgeltstufe 9 zuzüglich des Altersteilzeitzuschusses die Schichtausgleichszulage in voller Höhe weiter, stellte die Zahlung der Schichtausgleichszulage ab Mai 2007 jedoch ein.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage für die Monate Mai bis Oktober 2007 verlangt, da die Altersteilzeitvereinbarung keine Regelung enthalte, wonach diese nur in der aktiven Altersteilzeitphase beansprucht werden könne. Darauf sei jedenfalls nicht hingewiesen worden. Die Fortzahlung der ursprünglichen Vergütung sei ihm vor der Versetzung in die Position des Pförtners zugesagt worden. Trotz der Benennung der Entgeltstufe 5 im Altersteilzeitvertrag sei ihm ausweislich der handschriftlichen Eintragungen im Berechnungsbogen (Bl. 11 d.A.) ein Altersteilzeitentgelt auf der Basis der Entgeltstufe 9 zugesagt worden, wovon die Beklagte mit Beginn der Freistellungsphase wieder abgewichen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.297,20 EUR brutto (Schichtausgleichszulage Mai bis Oktober 2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

weil die Schichtausgleichszulage nur für Arbeitstage gezahlt werde, der Kläger in der Freistellungsphase aber nicht mehr gearbeitet habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Gleichfalls wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 21.01.2008 zugestellt worden ist und gegen das sie...

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