Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung von Arbeitsverhältnissen. Eingliederungszuschuss. Sachlicher Grund
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kann einen sachlichen Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Normenkette
AFG § 91 ff.; SGB III § 218 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 341/01) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 13. September 2001 – 3 Ca 341/01 – abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 20. September 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Land vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1993 im Rahmen einer ABM-Maßnahme in dessen Landesamt für Ökologie beschäftigt. Anschließend folgten zwei Jahre Arbeitslosigkeit, bis der Kläger vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1997 im Rahmen einer ABM-Maßnahme für das Niedersächsische Landesamt für Ökologie erneut tätig wurde. Er wurde danach dort vom 1. Juni 1997 bis zum 30. Mai 2000 im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage der §§ 97 ff. AFG beziehungsweise der entsprechenden Nachfolgevorschrift § 218 SGB III beschäftigt.
Auf einen entsprechenden Antrag des beklagten Landes beim Arbeitsamt … gewährte dieses mit Bescheid vom 30. Mai 2000 (Bl. 9 d.A.) dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen bis zum 31. Mai 2001 befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopien Bl. 7, 8 d.A.).
Mit seiner am 20. Juni 2001 beim Arbeitsgericht … eingereichten Klage begehrt der Kläger den unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Mai 2000 hinaus sowie Weiterbeschäftigung.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2000 unwirksam sei, weil die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses keine Befristung rechtfertige.
Der Kläger hat beantragt:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31.05.2000 mit Ablauf des 31.05.2001 beendet worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.05.2000 als nicht vollbeschäftigten Angestellten weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat gemeint, die Gewährung des Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch das Arbeitsamt … stelle einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 33, 34 d.A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.
Das Arbeitsgericht … hat durch das am 13. September 2001 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 32 bis 39 d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2000 mit Ablauf des 31. Mai 2001 beendet worden ist. Es hat ferner das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2000 als nichtvollbeschäftigten Angestellten weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Land auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 21.600,00 DM festgesetzt.
Es hat angenommen, es liege kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31. Mai 2000 vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stelle es keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß § 49 AFG einen Einarbeitungszuschuss erhalte und lediglich dieser Umstand den Befristungsgrund darstelle. § 49 AFG diene im Gegensatz zu den §§ 91 ff. und 97 ff. AFG, für welche vom Bundesarbeitsgericht ein sachlicher Grund für eine Befristung angenommen worden sei, weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen, sondern solle den Nachteil ausgleichen, den der Arbeitgeber dadurch erleide, dass der Arbeitnehmer während der Einarbeitung nur eine Minderleistung erbringe. Von diesem Zweck ausgehend habe in der Gewährung eines Einarbeitungszuschusses deshalb kein sachlicher Grund erblickt werden können, weil der förderungsbedürftige Arbeitnehmer nach der Einarbeitungszeit dem Arbeitgeber als voll leistungsfähiger Arbeitnehmer zur Verfügung stehen solle und eine Befristung diesem Zweck gerade widerspreche. Nach diesen Grundsätzen st...