Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 10.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 365/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.1998, 4 Ca 365/97, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Kläger.
Der Wert des Streitstandes wird auf 24.000,– DM festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er zu dem Beklagten in einem unbefristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis als Diplom Ingenieur Architektur steht, außerdem beantragt er Weiterbeschäftigung. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob daß ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Geschäftsführerbestellung zum 01.08.1994 beendet worden ist.
Der Beklagte betreibt ein Architekturbüro und beschäftigte Mitte 1997 etwa 35 Arbeitnehmer. Gemäß Anstellungsvertrag (Bl. 4 d. A.) wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.06.1991 vom Beklagten als Diplom-Ingenieur Architektur zu einem Monatsgehalt von 4.500,– DM eingestellt. In der Anlage zum Vertrag ist unter anderem festgelegt:
01. Entsprechend dem Wunsch beider Seiten wird hiermit der Arbeitsbereich von Herrn … spezifiziert.
Über die jetzt festgelegten Spezifikationen hinaus kann jedoch jederzeit eine Erweiterung des Arbeitsbereiches stattfinden.
Herr … macht für das Architekturbüro … die Aquisition und somit die Beschaffung von Planungsaufträgen unter Einhaltung der Bestimmungen der AKN.
Er führt Verhandlungen mit Behörden, Gemeinden und Kommunen im Sinne der gestellten Aufgabe.
Weiterhin überwacht er die Abwicklung.
02. Betreuung von Kunden sowie Betreuung und Steuerung von Objekten, wobei hier eine jeweilige Objektfestlegung erfolgt.
03. Aufbau des bereits bestehenden Architektenbüros in … insbesondere Auftragsbeschaffung und Kundenbetreuung wie in 01. und 02. beschrieben.
05. Weiterhin wird festgelegt, daß für die Leistungen 01. und 02. eine zusätzliche Provision von 3 % auf das Architektenhonorar für Objekte, die bereits voraquisiert worden sind und zum Honorarabschluß kommen, entsprechend den Geldeingängen gezahlt werden.
Für selbstaquisierte Objekte erhält Herr … eine Provision von 6 % entsprechend dem vorgenannten Modus.
In der Zusatzvereinbarung vom 10.01.1992 (Bl. 6 d. A.) wurde eine Kündigungsfrist von 9 Monaten zum Monatsende vereinbart.
1994 wurde die … mit Hauptsitz in … Büros in … gegründet. Der Kläger wurde neben der Ehefrau des Beklagten zum 01.08.1994 als Geschäftsführer bestellt. Gesellschafter der … sind die Ehefrau und Kinder des Beklagten. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag besteht nicht.
Zur Gründung der … Kam es, weil für Großprojekte die Trennung von Bauträgertätigkeit und Architektenleistung beabsichtigt war. Bei Objekten, die … als Bauträger betreute, war der Beklagte als Architekt beteiligt. Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers war vor dem 01.08. wie nachher Aquisition und Baubetreuung. Ab 01.08.1994 übte er diese Tätigkeit als Geschäftsführer der … aus.
Im Juli 1994 erhielt er vom Beklagten ein Monatsgehalt von 5.500,– DM ab August 1994 erhielt er von NOP 6.000,– DM, zuletzt 7.000,– DM. … berief den Kläger zum 30.06.1997 als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis zum 31.07.1997 (Schreiben vom 24.06.1997, Bl. 8 d. A.).
Zwischen den Parteien sind weitere Rechtsstreite anhängig, in denen der Kläger gestützt auf Ziffer 6 der Anlagen zum Anstellungsvertrag Provisionsforderungen geltend macht, und zwar als Honorarforderungen zuzüglich Mehrwertsteuer (auf die Anlagen zur Klägerschriftsatz vom 21.07.1998 wird Bezug genommen).
Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten sich darauf verständigt, daß das Arbeitsverhältnis bei Geschäftsführerbestellung bestehen bleiben sollte und lediglich ruhen sollte. Deshalb sei auch der vorbereitete Aufhebungsvertrag (Bl. 7 d. A.) nicht unterschrieben worden. Er habe ausdrücklich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestanden, weil er nicht gewillt gewesen sei, arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und die vereinbarte Kündigungsfrist von 9 Monaten aufzugeben. Er habe bei … auch keinen höheren Verdienst erzielt, die Vergütungssteigerung auf 6.000,– und später auf 7.000,– DM habe der üblichen Gehaltsanhebung entsprochen. Auch eine Veränderung in seiner Tätigkeit sei nicht eingetreten, sodaß das Arbeitsverhältnis fortbestanden habe und mit Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wieder aufgelebte sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß der Kläger zu dem Beklagten in einem unbefristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis als Dipl.-Ing.-Architekt steht,
- den Beklagten zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 01.08.1997 als Dipl.-Ing.-Architekt in Vollzeittätigkeit mit einer Vergütung von 6.000,– DM brutto weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, mit Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit sei das Arbeitsverhältnis beendet worden, da der Kläger zu besseren Konditionen als Geschä...