Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 619/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgestaltung der Bundeswehr. TV UmBW. Wachdienst. Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in Vollzug der Öffnungsklausel des § 7 Abs. 2 a Arbeitszeitgesetz dem Wachpersonal eines Bundeswehrstandortes kollektiv angebotene Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit stellt keine Organisationsänderung i.S. § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBW) dar. Eine solche Maßnahme löst keinen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 7 Abs. 1 TV UmBW aus.

 

Normenkette

AZG § 7 Abs. 2a; TVöD-BT-V § 46; TV UmBW

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 04.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 435/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen 6 AZR 619/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 04.02.2010 – 2 Ca 435/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer Veränderung der Arbeitszeit des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1986 als Wachmann und Diensthundeführer bei der Beklagten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt, zuletzt als Wachleiter gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 5 der Gerichtsakte verwiesen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-BT-V sowie der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (im Folgenden: TV UmBW) Anwendung findet.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD vom 12.09.2008 wurde die Regelung des § 46 TVöD-BT-V geändert.

Die neue Regelung lautet wie folgt:

㤠1

Änderung des TVöD-BT-V

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) werden in § 46 Nr. 4 nach Absatz 3 folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewilligt hat.

(3b) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des Wachpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewilligt hat.

(3c) Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklären oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.”

In der Vergangenheit leistete der Kläger Dienste im 24-Stunden-Schichtdienst bei einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit von bis zu 293 Stunden monatlich. Zuletzt war der Kläger in der Wache der Munitionsniederlage „E.” eingesetzt. Die Arbeitszeit des Klägers einschließlich geleisteter Bereitschaftsdienste betrug regelmäßig ca. 65 Stunden wöchentlich.

Die Beklagte vergütete den Kläger nach dem Tabellenentgelt des TVöD nach der Entgeltstufe 5 Stufe 4 zzgl. stundenbezogener Pauschalen für dienstplanmäßige Überstunden, Überstundenentgelt und Zeitzuschläge.

Mit Schreiben vom 14.11.2008 gab die Beklagte ihren Beschäftigten den dritten Änderungstarifvertrag zum TVöD-BT-V vom 12.09.2008 bekannt und wies daraufhin, dass die so genannte Opt-out-Regelung für das Wachpersonal befristet sei bis zum 30.11.2010. Mit dieser Übergangsregelung solle den Organisatoren und Dienststellenleitern die Möglichkeit eröffnet werden, die Verlagerung der Aufgaben des Wachdienstes von den militärischen Dienststellen zur territorialen Wehrverwaltung und die Umorganisation des Wachdienstes zur Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 48 Stunden unter Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu erreichen. Ferner heißt es:

„Die Verlagerung des Wachdienstes in die territoriale Wehrverwaltung und die U...

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