Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 16.04.1998; Aktenzeichen 2 Ca 253/97) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden (Aller) vom 16. April 1998 – 2 Ca 253/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 30. Mai 1947 geborene Klägerin gehört keiner Gewerkschaft an und wurde seit dem 01. Januar 1980 von der Beklagten im öffentlichen Schlachthof … zunächst als vollbeschäftigte Tierärztin nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden und ablösenden Tarifverträgen – BAT – beschäftigt.
Wegen der Geburt ihres Kindes oder wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Beklagten erstmals behaupteten Arbeit der Klägerin an einer Dissertation schlossen die Parteien am 27. April 1984 mit Wirkung ab 01. Mai 1984 einen neuen Arbeitsvertrag, nach welchem sich nunmehr die Tätigkeit der Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen – TV Ang iöS (künftig: TV) – richtete (Bl. 8 d. A.). Zusätzlich sicherte die Beklagte der Klägerin eine Mindestbeschäftigung von 25 Stunden je Woche zu (Bl. 9 d. A.).
Der Wunsch der Klägerin auf schlichte Reduzierung ihrer Arbeitszeit bei Weitergeltung des BAT war zuvor von der Beklagten abgelehnt worden, weil der den Schlachthof betreibende Zweckverband der hierzu notwendigen Einrichtung einer vierten Planstelle einer hauptamtlichen Tierärztin nicht zugestimmt hatte. Ab 01. April 1998 wurde die Klägerin wegen der Privatisierung des in … betriebenen Schlachthofes aufgrund des Wechsels in der gesetzlichen Zuständigkeit vom Landkreis … weiterbeschäftigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis aufgrund eines zwischen dem Landkreis … und der Gewerkschaft … abgeschlossenen Tarifvertrages weiter nach dem TV und nicht nach dem Tarifvertrag für die Angestellten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe richten sollte.
In den elf Jahren vom 01. Mai 1984 bis zum September 1995 betrug die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Klägerin weniger als 38,5 Stunden je Woche (140 bis 150 Stunden je Monat). Seit dem Monat Oktober 1995 wurde die Klägerin dagegen regelmäßig durchschnittlich mit mindestens 170,92 Stunden je Monat eingesetzt. U. a. aus diesen tatsächlichen Einsätzen leitete die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch ab, in Wirklichkeit von der Beklagten nach den Vorschriften des BAT angestellt gewesen zu sein. Im Schlachthof … wurden in den letzten Jahren nur der Direktor und sein Stellvertreter gemäß den Vorschriften des BAT beschäftigt. Die übrigen etwa 16 Tierärztinnen und Tierärzte wurde sämtlich ohne Rücksicht auf die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach dem TV behandelt. Den nach BAT angestellten Tierärztinnen wurden keine Überstunden bezahlt, etwaige Mehrarbeit wurde durch Freizeit ausgeglichen. Den weiteren Tierärztinnen und Tierärzten wurden sämtliche Stunden nach den tariflichen Stundensätzen bezahlt. Dies führte schon auf der Basis von 38,5 Wochenstunden zumindest für jüngere Tierärztinnen und Tierärzte zu Einkommen, die deutlich höher lagen, als es bei Angestellten nach BAT der Fall gewesen wäre. Die Klägerin erzielte ein Durchschnittseinkommen von zuletzt ca. DM 9.500,– pro Monat.
Im September/Oktober 1996 fanden zwischen der Klägerin und der Samtgemeindeamtfrau … mehrere inhaltlich strittige Gespräche über den Wunsch der Klägerin statt, wieder einen Arbeitsvertrag nach BAT zu erhalten (vgl. Schreiben der Beklagten vom 07. Oktober 1996, Bl. 10 d. A.). Zu Anfang des Jahres 1997 fiel die Planstelle des (der) dritten vollbeschäftigten Tierarztes (Tierärztin) weg, die zuvor jahrelang nicht besetzt worden war.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und seiner Wertung durch das Arbeitsgericht wird auf das bei einem Streitwert von DM 10.050,– ergangene und die Klage abweisende Urteil vom 16. April 1998 Bezug genommen (Bl. 64 bis 73 d. A.). Das Arbeitsgericht hielt dafür, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht unter den Anwendungsbereich des BAT fiel und dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf gehabt habe, mit einer „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 38,5 Stunden bestünde”. Auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines BAT-Arbeitsvertrages per 01. Oktober 1996 blieb ohne Erfolg.
Gegen dieses ihr am 24. April 1998 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 19. Mai 1998 Berufung ein und begründete diese Berufung am 18. Juni 1998.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage ergebe sich daraus, dass der Landkreis … sich an die Vertragslage halten müsse, die im Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich gegolten habe. Der TV sei durch die tatsächliche Handhabung gegenstandslos geworden, weil er nur bei Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentl...