Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 13.02.1991; Aktenzeichen 3 Ca 627/90) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.02.1991, 3 Ca 627/90, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 237,94 DM, die er für die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bezahlt hat.
Der Beklagte, Arbeitgeber des Klägers, ist eine Einrichtung, die dem … der EKD angeschlossen ist. Er wendet die Ordnung für Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen vom 24.09.1973 in der Fassung vom 10.06.1988 (im folgenden: MVO) an. Der Kläger ist Arbeitnehmer des Beklagten und stellvertretender Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Für die Mitarbeitervertretung beauftragte er seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Ziel seiner Freistellung für eine Fortbildungsveranstaltung. (Arbeitsgericht Oldenburg 5 BV Ga 1/90). Der Beklagte verweigert die Erstattung der Anwaltskosten. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung wurde das Schiedsverfahren nach MVO durchgeführt, das Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Vorsitzende erklärt hatte, ein Rechtsschutzinteresse sei kaum zu bejahen, und die Beteiligten keine Anträge gestellt hatten.
Der Kläger verlangt im vorliegenden Urteilsverfahren Erstattung der ausgelegten Anwaltskosten vom Beklagten. Er hat unter anderem vorgetragen, der Anspruch sei als Aufwendungsersatzanspruch aus dem Arbeitsverhältnis begründet, demnach sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 237,94 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sei nicht gegeben, der Anspruch, den der Kläger geltend mache, resultiere allein aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung. Im übrigen bestehe keine Kostenerstattungspflicht, weil die Hinzuziehung des Anwaltes nicht vorher gemäß § 28 Abs. 2 MVO anerkannt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung macht der Kläger geltend, die MVO sei kein Kirchengesetz, es handele sich lediglich um den Beschluß eines Organs eines eingetragenen Vereins. Zwischen Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber würden keine rechtlichen Beziehungen begründet, rechtliche Beziehungen bestünden allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen. Ergänzend wird wegen des zweitinstanzlichen Klägervorbringens Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 07.06.1991, Bl. 56 f. d. A.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Oldenburg vom 13.02.1991 (3 Ca 627/90) zur Zahlung von DM 237,94 an den Kläger zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 15.07.1991 (Bl. 66 f. d. A.) das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO). Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit verneint und den Kläger auf die Anrufung der Schiedsstelle nach MVO verwiesen.
Das BAG hat in den Entscheidungen AP Nr. 25 und AP Nr. 34 zu Art. 140 GG ausgeführt, daß für Streitigkeiten nach dem kirchenlichen Mitarbeitvertretungsrecht eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte zumindest dann nicht gegeben ist, wenn eine Schlichtungsstelle vorgesehen ist, die den Mindestanforderungen an ein Gericht entspricht. Die Entscheidungen betrafen zum einen Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kirchliche Mitarbeitervertretung, zum anderen Umfang der Mitbestimmungsrechte nach Mitarbeitervertretungsrecht. Zugrunde lag das Mitarbeitervertretungsrecht des … EKD. Das BAG führt zusammengefaßt aus, nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung sei den Kirchen als eigene Angelegenheit gewährleistet, selbst darüber zu bestimmen, wie die innerbetriebliche Beteiligung der Arbeitnehmer ausgestaltet sei. Regelungen über die Mitbestimmung gehörten zum Organisationsrecht, das der Selbstgestaltungsmacht der Kirche unterliege. Im Rahmen dieses Selbstgestaltungsrechts könnten die Kirchen auch eigene Gerichte für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht einrichten, der Zugang zu den staatlichen Gerichten sei dann nicht gegeben. Auch eine subsidiäre Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Streitigkeiten aus dem kirchlichen … Mitarbeitervertretungsrecht scheide aus, wenn die Zuständigkeit von S...