Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und ein Betriebsteil bildete.
2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 5 Ca 556/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.06.2004, 5 Ca 556/03, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.001,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen.
Der Kläger war seit 1994 bei der W… GmbH (im Folgenden: Alt-GmbH) als Gas- und Wasserinstallateur zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.667,– EUR beschäftigt. Am 09.07.2003 stellte die Alt-GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 16.07.2003. Auch allen anderen Beschäftigten kündigte die Alt-GmbH Mitte Juli 2003 und stellte ihren Geschäftsbetrieb in der ersten Juli-Hälfte ein. Mit Beschluss vom 29.08.2003 wurde über das Vermögen der Alt-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beklagte (im Folgenden: PG-GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag Vom 09.07.2003 gegründet und am 15.08.2003 in das Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 07.07.2003 wurde die Firma W…H… GmbH (im Folgenden: Haustechnik-GmbH) gegründet und am 13.08.2003 in das Handelsregister eingetragen. Beide Firmen üben ihre Geschäftstätigkeit in den Räumen aus, die vorher die Alt-GmbH genutzt hat. Geschäftsführer der PG-GmbH ist H…G…, bis Februar 2003 Geschäftsführer der Alt-GmbH. Geschäftsführer der Haustechnik GmbH ist H…P…G…, Geschäftsführer der Alt-GmbH neben M…G…. Die PG-GmbH und die Haustechnik GmbH sind wie auch vorher die Alt-GmbH im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik tätig.
Nach Darstellung der Beklagten bearbeitet die PG-GmbH im Schwerpunkt umfangreiche gewerbliche Aufträge und die Haustechnik-GmbH Aufträge aus dem Privatkundengeschäft.
Die Alt-GmbH beschäftigte 17 gewerbliche Arbeitnehmer, 5 gewerbliche Auszubildende, einen Bauleiter, eine technische Zeichnerin sowie eine vollzeitbeschäftigte und eine teilzeitbeschäftigte kaufmännische Angestellte. Buchhaltung und Lohnabrechnung wurden durch ein Steuerberatungsbüro erledigt. Die Aufgaben der Bürokräfte waren Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung, Schriftverkehr und Postbearbeitung.
Die PG-GmbH hat ab 15.07.2003 die ehemaligen Mitarbeiter der Alt-GmbH H… und N… eingestellt sowie den Auszubildenden K…. Die Haustechnik-GmbH hat ab 16.07.2003 die ehemaligen Mitarbeiter der Alt-GmbH J… jun., Ni… und A… eingestellt sowie den Auszubildenden S…. Kaufmännische Arbeiten für beide Gesellschaften werden von M…G. erledigt, die nach Darstellung der Beklagten als Selbständige tätig ist. Frau M…G… ist als Gesellschafterin mit 10 % Gesellschaftsanteil bei der PG-GmbH und 50 % Gesellschaftsanteil bei der Haustechnik GmbH beteiligt.
Die Alt-GmbH verfügte über 14 Kleintransporter, einen LKW, 5 Dienstwagen und einen Gabelstapler. Eigentümer war H…G…, ursprünglich Geschäftsführer der Alt-GmbH, jetzt Geschäftsführer der PG-GmbH (der Beklagten). Er hatte die Fahrzeuge an die Alt-GmbH vermietet. 5 Kleintransporter und 2 Dienstwagen sind von der Firma G… Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG erworben worden. Diese hat 3 Kleintransporter und einen Dienstwagen an die Haustechnik-GmbH und 2 Kleintransporter und 1 Dienstwagen an die PG-GmbH vermietet.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die PG-GmbH übergegangen. Die beiden neuen Firmen hätten sächliche Betriebsmittel der Alt-GmbH übernommen, seien in bestehende Wartungsverträge eingetreten und hätten begonnene Aufträge nahtlos fortgeführt. Die Räumlichkeiten der Alt-GmbH seien übernommen worden, Adresse und Telefonnummer seien identisch geblieben. Die Verwaltungsarbeiten würden von Frau M…G… für beide Firmen ausgeführt, eine Tätigkeit als Selbständige liege nicht vor. Frau M…G. sei gleichsam die Schaltzentrale für die beiden neuen Firmen und bilde die Klammer für die betrieblichen Aktivitäten. Er, der Kläger, habe überwiegend im Baustellenbereich gearbeitet. Dieser Betriebsteil sei von der beklagten PG-GmbH fortgeführt worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das mit dem Kläger beim bisherigen Arbeitgeber, der Firma W… Heizungs- und Lüftungsbau H…G… GmbH bestehende Arbeitsverhält...