Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Abbedingen des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996 als Rechtsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtfertigung einer Befristung nach § 1 Abs. 2 BeschFG 1996 ist lediglich davon abhängig, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, durch die sie das Beschäftigungsförderungsgesetz als Rechtsgrundlage für die vereinbarte Befristung ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen haben.
Normenkette
BeschFG 1996 § 1 Abs. 2; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 341/01) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 13. September 2001 – 3 Ca 341/01 – abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Mai 2001 geendet hat oder erst am 30. September 2003 (aufgrund Erreichens der Altersgrenze).
Der … 1938 geborene Kläger war vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 2000 jeweils befristet für ein Jahr auf der Grundlage der §§ 97 ff. AFG bzw. 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III im Landesamt für … des beklagten Landes beschäftigt. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 gewährte das Arbeitsamt dem Landesamt für … erneut einen Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag, in dem nur einige Bestimmungen des BAT zur Anwendung gebracht wurden, nicht aber § 2 BAT und die Sonderregelungen.
Der Kläger hat sich mit seiner am 20. Juni 2001 beim Arbeitsgericht Hildesheim eingereichten Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Mai 2001 gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer sei kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages. Das beklagte Land hat demgegenüber gemeint, die Befristung sei wegen Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13. September 2001, welches hiermit in Bezug genommen wird (Bl. 32–39 d.A.), der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 18. Juni 2002 (Bl. 101–110 d.A.) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 4. Juni 2003 – 7 AZR 489/02 –, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 122–125 Rückseite d.A.), das Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 18. Juni 2002 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die Revision sei begründet und führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages. Die Befristung könne jedoch ohne Sachgrund nach § 1 Abs. 2 BeschFG in der hier maßgeblichen – bis zum 31. Dezember 2001 geltenden – Fassung (BeschFG 1996) gerechtfertigt sein. Dies könne der Senat jedoch nach den bislang festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen.
Das beklagte Land macht nunmehr gemäß Schriftsatz vom 18. November 2003 (Bl. 141–143 d.A.) insbesondere geltend, im Streitfall gebe es keine Anhaltspunkte, welche für den konkludenten Ausschluß der Befristungsmöglichkeit nach § 1 BeschFG sprechen könnten. Der Wille des beklagten Landes sei gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger – wie bislang – auch anläßlich des am 31. Mai 2000 geschlossenen Arbeitsvertrages für die Zeit bis zum 31. Mai 2001 wirksam zu befristen. Bereits im Vertrag vom 31. Mai 1995 während der Geltungsdauer des AFG sei – was unstreitig ist – vereinbart worden, „durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.” Auch in den Folgeverträgen sei § 1 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1995 nahezu unverändert übernommen worden. Ferner sei in § 1 des zuletzt geschlossenen Vertrages vom 31.05.2000 vereinbart worden – ebenfalls unstreitig –, „durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.” Die Parteien seien sich also auch bei Abschluß des letzten Vertrages darüber einig gewesen, daß ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht entstehen solle. Dem beklagten Land sei es darum gegangen, das Arbeitsverhältnis wirksam zu befristen, was während der Geltungsdauer des AFG auch gelungen sei. Auch nach dem Inkrafttreten des SGB III sollte das...