Ja; Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung angestellter Lehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Eingruppierungserlass, der im öffentlichen Dienst die Eingruppierung der angestellten Lehrer regelt, verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft.

 

Normenkette

EGV Art. 39 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 581/03 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 4 AZR 225/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 22. September 2004 – 1 Ca 581/03 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der geborene Kläger ist brititscher Staatsbürger und studierte mit dem Hauptfach Deutsch zwischen Oktober 1973 und Juni 1975 an der … University. Er beendete das Studium am 01. August 1975 mit dem Abschluß „Qualified Teacher Status”. Im Anschluß daran absolvierte der Kläger von 1975 bis 1977 eine Ausbildung an der University … und erwarb dort das Diplom „Applied Linguistics”.

Seit dem 01. April 2002 steht der Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 05. Februar 2002 (Fotokopien Bl. 162, 163 d. A.) als angestellter Lehrer in den Diensten des beklagten Landes. Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) nebst den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie des Eingruppierungserlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Zunächst unterrichtete der Kläger an der Haupt- und Realschule Kloster B… in H…. Sodann wurde er mit Wirkung vom 01. Februar 2003 an die Haupt- und Realschule mit OS in M… versetzt und ist schließlich seit dem 01. August 2004 an den berufsbildenden Schulen in N… tätig. Anfangs erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT und ab 01. August 2004 wird er nach Vergütungsgruppe IV a BAT bezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Beendigung der 6-monatigen Probezeit sei er ab 01. Oktober 2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT einzustufen. Seine in Großbritanien absolvierte Lehrerausbildung müsse mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehrerausbildung als gleichwertig angesehen werden. Im übrigen sei die begehrte Eingruppierung auch im Wege der Gleichbehandlung zu gewähren, da andere Lehrer mit demselben Leistungen entsprechend vergütet würden.

Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, seine Tätigkeit als Lehrer seit dem 01. Oktober 2002 nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat angenommen, der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe nicht, denn seine Ausbildung sei nach der Entscheidung des Kultusministers nicht gleichwertig. Auch komme eine Gleichstellung nach einem Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung nicht in Betracht, weil der Kläger kein mindestens 3-jähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen habe.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 91, 92 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten I. Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen und ferner die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften vom 17. Oktober 2003 (Bl. 6, 6 R. d. A.), 19. Mai 2004 (Bl. 62, 62 R. d. A.) und 22. September 2004 (Bl. 84, 84 R. d. A.) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG verwiesen.

Das Arbeitsgericht Emden hat durch das am 22. September 2004 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 90 bis 98 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 34.000,00 EUR festgesetzt.

Es hat angenommen, das beklagte Land sei nicht verpflichtet, den Kläger ab 1. Oktober 2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten. Die Vergütung des Klägers bestimme sich nach den Eingruppierungserlassen des Kultusministers des beklagten Landes. Nach dem einschlägigen Eingruppierungserlaß vom 15. Januar 1996 setze eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT für Lehrkräfte an Realschulen an Realschulzweigen der Haupt- und Realschulen und an 10. Klassen von Grund- und Hauptschulen oder Hauptschulen die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Realschulen voraus. Bei Lehrkräften an berufsbildenden Schulen sei die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Schuldienstes für eine Einstufung in Vergütungsgruppe II a BAT erforderlich. Für Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung sei die Eingruppierung gemäß Nr. 4. des Runderlasses vom 15. Januar 1996 vorzunehmen. Die dort geforderte Gleichwertigkeit der klägerischen Ausbildung mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sei durch das vom Kläger in England absolvierte Studium nicht gegeben. Der Kultusminister des beklagten Landes habe die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers verneint, we...

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