Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung, Übergangsregelung, Bezugnahme der AVR-K. Eingruppierung und Übergangsregelung nach der Einführung gliedkirchlich-diakonischer Arbeitsvertragsrichtlinien

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Inbezugnahme diakonischer Arbeitsvertagsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere nach der Ablösung der AVR/EKD durch gliedkirchlich-diakonische AVR

Zur Auslegung von AVR, hier einer Übergangsregelung zur Eingruppierung in einen neuen Eingruppierungskatalog

Zur Rechtskontrolle, Angemessenheitskontrolle und Inhaltskontrolle von AVR

 

Normenkette

AVR-K Teil E; BGB §§ 242, 305c Abs. 1, §§ 307, 308 Nr. 4, § 310 Abs. 4, §§ 317, 319

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 04.04.2007; Aktenzeichen 4 Ca 609/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 4 AZR 493/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.04.2007 – 4 Ca 609/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts des Klägers aus der Entgeltgruppe 9 AVR-K.

Der Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten beschäftigt, einer diakonischen Einrichtung im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche B-Stadt. Nach Praktika und erfolgreicher Ausbildung an der Heilerziehungspflegeschule der Beklagten ist der Kläger seit dem 1. August 1991 als Heilerziehungspfleger tätig auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 25. Juni 1991 (Bl. 30 d. A.), der in seinem § 3 lautet:

§ 3

„Für die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters gegenüber der Ev. Stiftung N-Stadt gelten die „Arbeitsvertragsrichtlinien” (AVR) in Anstalten und Einrichtungen, die dem „Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland” angeschlossen sind, in der jeweiligen gültigen Fassung. Die Vereinbarungen dieses Vertrages haben Vorrang.”

Der Kläger war zunächst in Vergütungsgruppe V c (AVR/EKD Einzelgruppenplan (EGP) 25, Fg. 8) eingruppiert und seit dem 1. Januar 1995 im Wege des Bewährungsaufstiegs in der Vergütungsgruppe V b (EGP 25, Fg. 10).

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 (Bl. 108 f d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich dem am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Kirchengesetz der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen vom 11. Oktober 1997 zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie ARRGD) anschließe, aufgrund dessen eine eigene arbeitsrechtliche Kommission zur Regelung der Arbeitsvertragsrichtlinien gebildet werde, sodass zukünftig die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation (AVR-K) Inhalt seines Arbeitsverhältnisses würden.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 traten die insgesamt neu gefassten Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben, in Kraft (AVR-K, Bl. 138 ff d. A.). Sie enthalten unter B einen von den bisherigen Eingruppierungsplänen der AVR/EKD abweichenden Eingruppierungskatalog mit Entgeltgruppen von 1 bis 14 ohne Altersstufen und ohne Bewährungsaufstiege. Nach ihm sind Heilerziehungspfleger (früher Vergütungsgruppe V c, Fg. 8 bzw. V b, Fg. 10 nach 4-jähriger Bewährung, EGP 25) in die Entgeltgruppe 8 (E 8) und Heilerziehungspfleger als Gruppenleiter (früher Vergütungsgruppe V b, Fg. 11 bzw. Vergütungsgruppe IV b, Fg. 15 nach 4-jähriger Bewährung, EGP 25) in die Entgeltgruppe 9 (E 9.2) eingruppiert.

Für die Zeit bis zum 31. Mai 2010 ist in Teil E der AVR-K eine Übergangsregelung zur Wahrung der Personalkostenneutralität enthalten. Nach § 1 Abs. 1 sind Vergleichsentgelte nach altem und neuem Recht für am 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer zu bilden. Ergibt sich nach neuem Recht ein niedrigeres Entgelt, ist der Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage zu zahlen; ergibt sich ein höheres Entgelt, wird der Unterschiedsbetrag in der Übergangszeit mit stufenweise geringer werdenden Abschlägen gezahlt, mindestens jedoch in Höhe des Entgelts für Neueinstellungen (§ 2), die gleichfalls im Übergangszeitraum ein prozentual gemindertes Entgelt erhalten, das sich in Stufen bis zum 1. Juni 2010 auf 100 % des Tabellenentgelts steigert (§ 3).

Demgemäß wurde der Kläger zum 1. Januar 2004 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert, wobei sein Entgelt niedriger war als nach der bisherigen Vergütungsgruppe V b, sodass er aufgrund der Vergleichsberechnung eine Besitzstandszulage erhielt. Über die Eingruppierung und die Vergleichsberechnung erhielt er eine Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Bl. 36 d. A.).

Zum 1. Juni 2004 wurde dem Kläger die Leitung einer Wohngruppe übertragen und er in die Entgeltgruppe 9 höhergruppiert, weswegen die Parteien unter dem 10. Mai 2004 folgende Nebenabrede zum Dienstvertrag vom 25. Juni 1991 unterzeichneten:

„Herr M. wird ab 01.06.2004 nach E 9 AVR-K vergütet. Die wöchentl. Arbeitszeit beträgt 29 Stunden.

Diese Nebenabrede ist in begründeten Fällen gemäß § 4 Abs. 1 AVR-...

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