Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis nach den tariflichen “Sonderregelungen für von der D. AG zur C. beurlaubte Beamte und Arbeitnehmer„. Unbegründete Feststellungsklage eines zur Beschäftigung in Tochterunternehmen beurlaubten Bundesbeamten

 

Leitsatz (amtlich)

§ 4 Abs. 3 MTV TSI enthält die wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung und entspricht den Vorgaben der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG. Die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Beamtenverhältnis ist als Befristungsgrund anerkannt.

 

Normenkette

MTV TSI § 4 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; BGB §§ 125, 162 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 4, § 21; MTV-TSI (T-Systems International) § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 03.11.2015; Aktenzeichen 8 Ca 145/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.08.2018; Aktenzeichen 7 AZR 561/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.11.2015 - 8 Ca 145/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder aber aufgrund einer außerordentlichen Kündigung beendet worden ist.

Der 1962 geborene Kläger ist Bundesbeamter im Dienst der D. AG. Diese übt für die bei der ehemaligen D. B. tätigen Bundesbeamten, zu denen der Kläger gehörte, die Dienstherrenbefugnisse aus. Die D. AG beurlaubte den Kläger wiederholt im dienstlichen Interesse gemäß § 13 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), um Beschäftigungen bei ihren Tochterunternehmen zu ermöglichen. Zunächst war seit dem 01.07.1999 die T. GmbH Arbeitgeberin des Klägers.

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13.12.2004 war der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt belief sich auf 4.205,09 €.

Diesem Arbeitsverhältnis lagen wiederum Beurlaubungen durch die D. AG zugrunde, die letzte Beurlaubung im dienstlichen Interesse wurde mit Bescheid vom 15.06.2010 bewilligt und war bis zum 30.06.2015 befristet.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien nahm in § 2 "die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung" in Bezug. Ergänzend wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 17 bis 22 d. A.) verwiesen.

§ 4 des in Bezug genommenen Tarifvertrages "Sonderregelungen für von der D. AG zur C. beurlaubte Beamte und Arbeitnehmer" (im Folgenden: MTV TSI) lautet wie folgt:

§ 4 Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 MTV T-Systems International

(1) Neben den im § 28 MTV T-Systems International festgelegten Sachverhalten, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, gelten zusätzlich die sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Beendigungstatbestände.

(2) Bei einem beurlaubten Beamten endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zurruhesetzung eintritt.

(3) Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei der D. AG wieder auflebt.

Mit Schreiben vom 29.04.2015 beantragte der Kläger bei der D. AG weiteren Urlaub unter Wegfall der Bezüge unter Anerkennung des dienstlichen Interesses gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2020, um sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu realisieren.

Diesen Antrag lehnte die D. AG mit Bescheid vom 07.05.2015 ab und verwies zur Begründung darauf, dass von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten auch der Arbeitsplatz des Klägers betroffen sei, welcher zum 01.07.2015 entfalle. Deshalb könne die Beurlaubung in Ermangelung eines wichtigen Grundes nicht verlängert werden.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2015 vorsorglich Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte die D. AG dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Auslaufen der Beurlaubung zum 30.06.2015 ende.

Nach Anhörung des Betriebsrates, der mit Schreiben vom 12.06.2015 der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger widersprach, sprach sie mit Schreiben vom 16.06.2015 eine außerordentliche Kündigung zum Ablauf des 30.06.2015, hilfsweise außerordentlich personenbedingt unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 31.01.2016, hilfsweise außerordentlich personenbedingt zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Der Kläger ist aufgrund der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ordentlich unkündbar, weil er älter als 50 Jahre alt ist und eine lange Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Jahren (unter Anerkennung der Zeit bei der T.) aufweist.

Für die Zeit ab dem 01.07.2015 erhielt der Kläger Beamtenbezüge, welche geringer waren als sein bei der Beklagten erzieltes Arbeitsentgelt. Eine Beschäftigung durch die D. AG erfolgte nicht. Sie bot dem Kläger jedoch eine Beschäftigung als Projektmanager in D-Stadt an. Dieser beabsichtigten Versetzung ...

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