Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung Bezugnahme im Arbeitsvertrag und Dienstvertragsordnung evang. Kirchen

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die arbeitsvertragliche Bezugnahme der Dienstvertragsordnung erfasst alle Arbeitsrechtsregelungen iSd Mitarbeitergesetzes

2) Der Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung wird durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag hergestellt, weil die DVO keine normative Wirkung entfaltet.

 

Normenkette

Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die Arbeitsrechtsregelungen v. 10.06.2008 Art. 2 § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 13 Ca 23/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2009, Az.: 13 Ca 23/09, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 544,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 65 %, die Beklagte zu 35 % zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte, jedoch nicht für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 in unstreitiger Höhe. Die Klägerin ist auf Grund des Dienstvertrages vom 29.09.1994 seit 01.01.1992 als Mitarbeiterin zunächst der Ev.-Luth. Kirchengemeinde A-Stadt, nach Rechtsnachfolge der Beklagten mit einer monatlichen Mindestarbeitszeit von zuletzt 80 Stunden (100 Stunden) beschäftigt. § 2 Abs. 1 des Dienstvertrages lautet:

„Für das Dienstverhältnis gelten das gemeinsame Mitarbeitergesetz vom 14.03.1978 (kirchliches Amtsblatt D-Stadt Seite 33 und die Dienstvertragsordnung vom 16.05.1983 (kirchliches Amtsblatt D-Stadt Seite 65) in der jeweils geltenden Fassung.”

Die für die Ausgestaltung der Dienstvertragsordnung zuständige Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat am 10.06.2008 u. a. folgenden Beschluss gefasst:

”Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Dienstvertragsordnung und zur Gewährung von Einmal- und Ausgeichszahlungen sowie der Gewährung einer Jahressonderzahlung 2008

vom 10. Juni 2008

Aufgrund des § 15a des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. D-Stadt S. 92), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007(Kirchl. Amtsbl. D-Stadt S. 131), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission Folgendes beschlossen:

Artikel 1

60. Änderung der Dienstvertragsordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsblatt D-Stadt Seite 92), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007 (Kirchl. Amtsblatt D-Stadt Seite 131), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2000 (Kirchl. Amtsblatt D-Stadt Seite 161), zuletzt geändert durch die 59. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 26. November 2007 (Kirchl. Amtsblatt D-Stadt Seite 242), wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 2b eingefügt:

Ӥ 2 b

Zuwendungstarifverträge

Die Tarifverträge über eine Zuwendung sind nicht anzuwenden”.

2. …

Artikel 2

Arbeitsrechtsregelung über Einmal- und Ausgleichszahlungen und

die Gewährung einer Jahressonderzahlung 2008

(ARR – Einmalzahlungen)

§ 1

Einmalzahlung im Jahr 2008

(1) Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung fällt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli 2008 folgende Einmalzahlung:

Mitarbeiterinnen in den Vergütungs-/Lohngruppen

VergGr. X bis Vc,

VergGr. Kr. I bis Va,

LohnGr. 1 bis 8°

910 Euro

VergGr. Vb bis III,

VergGr. Iib,

VergGr. Iia nach Aufstieg aus VergGr. III und

künftiger Zuordnung zur E 12,

VergGr. Kr. VI bis XIII,

LohnGr. 9

610 Euro

VergGr. IIa (ohne Aufstieg aus VergGr. III),

VergGr. Ib bis I

210 Euro

(2) Mitarbeiterinnen, auf deren Dienstverhältnis einer der nachstehenden Tarifverträge Anwendung findet

  1. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi),
  2. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt),

erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro.

(3) …

(4) …

(5) …

§ 2

Ausgleichszahlung für das Jahr 2008

(1) Die Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereicht der Dienstvertragsordnung fällt, erhalten eine Ausgleichszahlung für jeden Kalendermonat des Jahres 2008 in Höhe von 2,9 v. H. (= 34,8 v. H.) der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2. Die Auszahlung erfolgt in ...

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