Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen 11 Ca 288/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.11.1996, 11 Ca 288/96, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit Klage aus April 1996 die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Sie stützt ihr Begehren auf fehlenden sachlichen Grund für die Befristung und aus § 625 BGB.
Die 1956 geborene Klägerin, ausgebildete Lehrerin, war 1988 und 1989 aufgrund befristeter Verträge als ABM-Kraft an der Volkshochschule der beklagten Stadt beschäftigt. Seit 1989 bietet die Volkshochschule ein Projekt ausbildungsbegleitender Hilfen an, in denen Auszubildende, die vom Arbeitsamt zugewiesen werden, in Kursen und durch sozialpädagogische Betreuung ausbildungsbegleitend gefördert werden. Die Mittel für das Projekt werden durch die Arbeitsverwaltung nach § 40 c AFG zur Verfügung gestellt, der jeweilige Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr. Die Klägerin ist seit dem 01.02.1990 aufgrund befristeter Verträge im Rahmen dieses Projekts tätig als Lehrerin und sozialpädagogische Betreuerin, ihr obliegt außerdem die Leitung des Projekts. Seit 1991 ist sie ganztags beschäftigt, sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Mit Vertrag vom 10.04.1990 erfolgte befristete Einstellung vom 01.02.1990 bis 31.01.1991 (Blatt 7 der Akten). Sodann erfolgten mit Schreiben der Beklagten vom 22.01.1991 Verlängerung bis 31.01.1992, mit Schreiben vom 07.01.1992 bis zum 31.01.1993, mit Schreiben vom 08.02.1993 bis zum 31.01.1994, mit Schreiben vom 16.02.1994 bis zum 31.01.1995, mit Schreiben vom 16.01.1995 bis zum 31.01.1996 und mit Schreiben vom 05.03.1996 bis zum 31.01.1997. Der Verlängerung vom 05.03.1996 war vorausgegangen ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.02.1996, in dem sie darauf hinwies, daß die Finanzierung des Arbeitsvertrages seit dem 13.02.1996 vorliege, sie ohne Unterbrechung weitergearbeitet habe (unstreitig) und dringend bitte, die förmliche Verlängerung des Arbeitsvertrages entsprechend der langjährigen bisherigen Praxis zu bestätigen. Während des Rechtsstreits ist das Arbeitsverhältnis erneut verlängert worden bis zum 31.01.1998.
Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der Weiterarbeit über den 31.01.1996 hinaus, der die Beklagte nicht widersprochen habe, sei gemäß § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Im übrigen sei der Antrag gerechtfertigt, weil ein sachlicher Grund für die Befristung nicht bestehe. Allein die Förderung des Projekts durch die Bundesanstalt für Arbeit stelle keinen ausreichenden Befristungsgrund dar, es handele sich um eine Daueraufgabe, die die beklagte Stadt über viele Jahre ausgeführt habe. Schließlich verstoße die Befristung gegen SR 2y, weil absehbar gewesen sei, daß die Aufgabe, die Befristungsgrund gewesen sei, nicht innerhalb von fünf Jahren zu erledigen gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Klägerin zu der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 10.04.1990 mit folgenden inzwischen geänderten Bedingungen steht: die Vergütung wird nach Vergütungsgruppe IV a BAT bezahlt: es besteht Vollbeschäftigung nach der tariflichen Regelarbeitszeit.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei sachlich gerechtfertigt. Es handele sich um Aufgaben, die sie freiwillig übernommen habe, nicht um Daueraufgaben. Das Projekt werde eingestellt, wenn die Bundesanstalt für Arbeit die Förderung einstelle, dann könne die entsprechende Hilfe von der Beklagten nicht mehr angeboten werden. Eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 625 BGB sei nicht erfolgt, sie sei nicht untätig geblieben, habe vielmehr mit Schreiben vom 05.03.1996 die befristete Verlängerung mitgeteilt.
Das Arbeitsgericht hat gestützt auf § 625 BGB der Klage stattgegeben. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung macht die Beklagte geltend, nach § 625 BGB sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zustande gekommen. Der Klägerin sei die Praxis, entsprechend der Bewilligung durch die Arbeitsverwaltung den Arbeitsvertrag jährlich zu verlängern, bekannt gewesen. Dies ergebe sich im übrigen deutlich aus ihrem Schreiben vom 29.02.1996, § 625 BGB sei durch die langjährige Praxis abbedungen. Die Befristung sei wirksam. Mit dem von der Arbeitsverwaltung finanzierten Projekt nehme die Beklagte fremdbestimmte sozialstaatliche Sonderaufgaben von begrenzter Dauer wahr. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungser...