Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung durch Unterstützungskasse. Planwidrige Überversorgung. Anpassung
Leitsatz (redaktionell)
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein Anpassungsrecht (Widerrufsrecht) des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung aus. Der Abbau der Überversorgung rechtfertigt auch Eingriffe in den erdienten Besitzstand. Die Versorgungsberechtigten können nicht darauf vertrauen, dass eine Obergrenze, die zu einer Gesamtversorgung von mehr als 100 % des Nettoeinkommens führt, unverändert bleibt.
Normenkette
BGB § 154 Abs. 2, § 311
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 3 Ca 353/01 B) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.03.2002 – 3 Ca 353/01 B – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.482,57 nebst 4 % Zinsen aus jeweils EUR 132,42 seit dem 01.12.1999 und 01.01.2000, aus jeweils EUR 133,96 seit dem 01.02., 01.03, 01.04.2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils EUR 133,96 seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08, 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2000 und 01.01.2001 und aus jeweils EUR 134,21 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 2) 01.09., 01.10., 01.11.2001, 01.12.2001 und dem 01.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) EUR 2.360,57 nebst 4 % Zinsen aus jeweils EUR 89,44 seit dem 01.12.1999 und 01.01.2000, aus jeweils EUR 90,64 seit dem 01.02., 01.03. und 01.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 90,64 seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2000 und 01.01.2001 und aus jeweils EUR 91,18 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2001 und 01.01.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ab dem 01.01.2002 zusätzlich monatlich EUR 136,90 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, das Ruhegehalt des Klägers in der Weise zu berechnen, dass von 73,06256 % des Durchschnittsgehalts des letzten Jahres von EUR 4.322,63 auszugehen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 53 % der Kläger und zu 47 % die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Ruhegehalts.
Der … 1936 geborene Kläger war seit dem 01.11.1959 bis zu seinem Ausscheiden als Bezirksleiter am 31.10.1999 bei der D. beschäftigt, die durch Fusion in der Beklagten zu 1) aufgegangen ist. Sein Anstellungsvertrag sah eine betriebliche Altersversorgung vor, die über die als Unterstützungskasse initiierte Ruhegehaltskasse der D. e. V. erfolgte, deren Verpflichtungen die Beklagte zu 2) übernahm. Sie erfüllt gemäß ihrer Satzung die sich aus den Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse ergebenden Ansprüche auf Ruhegehaltszahlung.
Zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger am 14.04.1999 einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.1999 abgeschlossen, worin ihm ab 01.11.1999 Ruhegehalt nach Maßgabe der „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen der Ruhegehaltskasse der D. e. V.” in der von der Mitgliederversammlung am 07.06.1996 beschlossenen Fassung zugesagt wurde mit der weiteren Maßgabe, dass ihm abweichend von den Leistungsrichtlinien anstelle eines Grundbetrags von 7,5 % ein Grundbetrag von 17,5 % des während der vorausgegangenen 5 Dienstjahre durchschnittlich bezogenen Bruttomonatsgehaltes gewährt wird und dass hinsichtlich seines vorzeitigen Ausscheidens auf eine ratierliche Kürzung gem. §2 BetrAVG und auf eine Kürzung gem. Abschnitt III (1) der Leistungsrichtlinien endgültig verzichtet wird.
Dem zu Folge legte die Ruhegehaltskasse der D. e.V. ihrer Ruhegehaltsberechnung vom 21.07.1999 die Dienstzeit des Klägers von 40 Jahren zugrunde, ein Durchschnittsgehalt der letzten 5 Jahre von DM 8.123,95 und bezüglich der Versorgungsobergrenze das Durchschnittsgehalt des letzten Jahres von DM 8.454,33 und legte bei der weiteren Berechnung des Höchstbetrages nach den Richtlinien (RL) in der am 07.06.1996 beschlossenen Fassung 70 % zugrunde und damit DM 5.918,03, so dass sich nach Abzug der Angestelltenrente des Klägers von DM 3.390,50 der Höchstbetrag des Ruhegehalts von DM 2.527,53 ergab, so dass der Kläger abgerundet ab 01.11.1999 ein monatliches Ruhegehalt von DM 2.527,50 erhielt, ab 01.01.2000 aufgestockt um 1,34 %, ab 01.01.2001 um 0,6 % und ab 01.01.2002 um 1,91 %, so dass der Kläger ab 01.01.2000 eine monatliches Ruhegehalt von DM 2.562,00 und ab. 01.01.2001 von 2.578,00 DM erhielt.
Der Kläger fordert ab 01.11.1999 die Zahlung weiterer DM 722,10 entsprechend EUR 369,20 monatlich unter Bezugnahme auf den seinem Aufhebungsvertrag vorausgegangenen Schriftwech...