Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 16.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1749/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden (Aller) vom 16. August 1995 – 1 Ca 1749/94 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr seit dem 16. Januar 1989 bestehendes Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 1994 mit Ablauf des 28. Februar 1995 beendet worden ist. Zur Darstellung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 16. August 1995 (Bl. 45 bis 55 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 nicht aufgelöst worden ist. Im übrigen – der Kläger hatte die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihn zu unveränderten Bedingungen über den 28. Februar 1995 hinaus weiter zu beschäftigen – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 16.000,– DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse mit der Folge, daß das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den 28. Februar 1995 hinaus entfallen sei, sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe insoweit im wesentlichen lediglich vorgetragen, daß sich ihre Auftragslage dahingehend verschlechtert habe, daß für die nächsten Monate weniger Aufträge vorlägen, daß die allgemeine Auftragslage eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungstermin hinaus nicht zulasse, der von ihr im Sommer 1994 erworbene Seitenfertiger übernehme nunmehr die gesamten zuvor vom Kläger bzw. den ursprünglich beschäftigten Bauwerkern wahrgenommene Aufgabe, dabei handele es sich um die zuletzt ausgeführte Hauptaufgabe des Klägers.
Zu Recht habe der Kläger diesen Tatsachenvortrag der Beklagten als unsubstantiiert gerügt. Das Gericht habe zugunsten der Beklagten deren Behauptung als richtig unterstellt, daß der Kläger weder als Baumaschinist noch als Kraftfahrer eingesetzt werden könne und daß dessen zuletzt ausgeübte Haupttätigkeit diejenige sei, die nunmehr der im Sommer 1994 erworbene Seitenfertiger übernommen habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt auch für eine betriebsbedingte Kündigung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Daher hätte, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, die Beklagte abgestellt auf diesen Zeitpunkt substantiiert darlegen müssen, welche Arbeitsmenge für die Beschäftigung von Bauwerkern vorhanden und welche weitere Entwicklung bis zum Kündigungsendtermin am 28. Februar 1995 insoweit zu erwarten gewesen sei, damit dann beurteilt werden könne, daß spätestens zum Auslaufen der Kündigungsfrist am 28. Februar 1995 das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines weiteren Bauwerkers entfallen sei. Trotz der wiederholten Rügen des Klägers habe die Beklagte konkrete Einzelheiten hierzu aber nicht vorgetragen. Dem Gericht sei daher nicht einmal erkennbar, daß bei der Beklagten der Arbeitsanfall für Bauwerker so stark zurückgegangen sei, daß für einen weiteren Bauwerker das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung über den 28. Februar 1995 hinaus entfallen sei.
Auf die Sozialauswahl komme es daher schon nicht mehr an, insbesondere auch nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Kläger imstande sei, die Tätigkeit des Bauwerkers … der Maschinen bediene, oder die des Walzenfahrers … zu übernehmen.
Während einer Kurzarbeitsperiode – wie im vorliegenden Fall – seien betriebsbedingte Kündigungen zwar nicht ausgeschlossen. Habe aber ein Arbeitgeber wegen eines vorübergehenden Arbeitsmangels (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AFG) Kurzarbeit eingeführt, so sei eine betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt hätten, hinausgehend weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorlägen, die ergäben, daß nicht nur vorübergehend, sondern auf (unbestimmte) Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen sei (BAG AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Zu der hiermit angesprochenen Frage der Dauer des Arbeitsmengenmangels habe die Beklagte substantiiert ebenfalls nichts vorgetragen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 28. August 1995 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 25. September 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 1995 verlängert worden war, mit einem am 27. November 1995 beim Landesarbeitsger...