Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglich gezahlte Beitragszuschlüsse des Arbeitgebers zu einer berufssständischen Versorgungseinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG ist, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge zu dieser Versorgungseinrichtung geleistet hat.

Die Anrechnung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber mit seiner Beitragsbeteiligung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung nachkam. Freiwillige Zuschüsse genügen (BAG, Urt. vom 22.02.2000 – 3 AZR 39/99 – AP 13 zu § 1 BetrAVG BeamtVG).

Eine Anrechnung kann auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse gegen den Willen des Arbeitnehmers entrichtet, diese Zahlung jedoch auf einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung beruhte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung der Beitragszuschüsse durch den Arbeitgeber jeweils monatlich, in anderen Zahlungsintervallen oder in großen Teilen nachträglich in einer Summe erfolgt ist.

 

Normenkette

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 69/04 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 3 AZR 387/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 21.10.2004 – 1 Ca 69/04 B – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die vom Ärzteversorgungswerk Hessen an den Kläger gezahlte Altersrente auf seinen Betriebsrentenanspruch gegenüber der Beklagten anzurechnen ist.

Der 1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1986 bis zum 31.05.2003 bei der Beklagten als leitender Abteilungsarzt beschäftigt. Der Dienstvertrag der Parteien enthält in § 8 folgende Regelung:

„Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung

  1. Dem Arzt werden Ruhgehalt, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften mit Wirkung vom 01.08.1986 zugesichert. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet.

    Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird durch einen besonderen Bescheid der Nieders. Versorgungskasse festgesetzt.

  2. Ist der Arzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Vertragsverpflichtung zu erfüllen, so finden die §§ 54 – 56 und 60 des Nieders. Beamtengesetzes NBG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Über die Leistungen der Nieders. Versorgungskasse hinaus erwirbt der Arzt keinerlei Versorgungsrechte. Stirbt der Arzt während der Laufzeit des Vertrages, so wird entsprechend § 143 des Nieders. Beamtengesetzes neben den Dienstbezügen ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen Dienstbezüge gezahlt.
  3. Die Umlagebeiträge der Nieders. Versorgungskasse trägt das Krankenhaus”.

Seit dem 01.01.1968 war der Kläger Mitglied des Ärzteversorgungswerkes Hessen und zahlte durchgehend die entsprechenden Beiträge. Die Beklagte leistete zunächst einen Geldbetrag im Hinblick auf die Beiträge zur Altersversorgung des Klägers, indem sie zu dem ermittelten Nettovergütungsanspruch einen bestimmten monatlichen Betrag mit der Bezeichnung „RENTENVERS. AG-AN AUSBEZ.” zusätzlich an den Kläger überwies. Im Februar 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie diese Zahlungen mit Ende des Monats einstelle. Der Kläger (und ein weiterer Kollege) protestierten hiergegen mit Schreiben vom 18.02.1992. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 21.02.1992, dass die Zahlung des Arbeitgeberanteils vorerst eingestellt werde. Der gesamte Sachverhalt werde so schnell wie möglich geprüft und zu einer endgültigen Klärung geführt. Es folgte weiterer Schriftverkehr, in dem die Parteien über die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags zur Altersversorgung stritten. Mit Schreiben vom 02.03.2000 teilte die Beklagte dem Kläger dann folgendes mit:

  1. Aufgrund einer mir zwischenzeitlich zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme des Herrn G…, sowie unter Berücksichtigung Ihres Dienstvertrages, der Stellungnahme Ihres Versorgungswerkes vom 14.05.1999 und der Sach- und Rechtslage, habe ich meiner Mandantin empfohlen, Ihnen den seit 01.03.1992 nicht gezahlten AG-Anteil zum Pflichtbeitrag zur Ärzteversorgung, wie von Ihnen im Schreiben vom 18.02.1992 gefordert, zu zahlen.
  2. Unter Berücksichtigung des Urteils des BAG vom 22.02.2000 – 3 AZR 39/98 – wird dies meines Erachtens nach allerdings zur Folge haben, dass die NVK die Leistungen aus der Ärzteversorgung (Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen) anrechnen wird”.

Der Kläger ließ der Beklagten durch seinen Bevollmächtigten Dr. K… mit Schreiben vom 07.08.2000 mitteilen, dass über die Notwendigkeit einer rückwirkenden Nachzahlung zwischen den Parteien Einigkeit bestehe. In diesem Schreiben wird ferner eine Ergänzung des Arbeitsvertrages ...

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