Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 8 AZR 230/10
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung eines Hotelbetriebes durch den Zwangsverwalter
Leitsatz (amtlich)
Führt der Zwangsverwalter eines beschlagnahmten Grundstücks den Hotelbetrieb fort, ohne dass dem eine Vereinbarung mit oder eine Willensbekundung des Schuldners zu-grunde liegt, fehlt es an einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a BGB, so dass der Tat-bestand dieser Norm nicht gegeben ist.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 9 Ca 51/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.2009 – 9 Ca 51/09 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Beklagten sowie um die Verpflichtung, sie zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Klägerin war seit dem 01.10.1992 bei der H- und T GmbH als Hausdame beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.045,70 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Die H- und T GmbH (HTM) betrieb als Pächterin das F-Hotel, das sich auf dem Grundstück Straße 19 in B-Stadt befindet. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Fa. X GmbH (X).
Ein Gläubiger der X betrieb gegen diese die Zwangsvollstreckung. Vor diesem Hintergrund bestellte das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 03.01.2008 den Beklagten zum Zwangsverwalter des Grundstückes Straße 19, B-Stadt.
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung zahlte die HTM keine Pachtzins an den Beklagten. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 10.12.2008 das Pachtverhältnis. Die HTM beachtete die Kündigung nicht, deswegen erhob der Beklagte Räumungsklage bei dem Landgericht B-Stadt, der durch Urteil vom 22.04.2009 entsprochen wurde.
Mit Beschluss vom 29.05.2009 gestattete das Amtsgericht B-Stadt dem Beklagten die Fortführung des gewerblichen Hotelbetriebs mit der Begründung, die Fortführung sei dringend geboten. Bei der darauf folgenden Zwangsräumung gegenüber der HTM am 18.06.2009 übergab der zuständige Obergerichtsvollzieher dem Beklagten die Generalschlüsselkarte und die Generalschlüssel. Irgendeine Form der Absprache zwischen dem Beklagten und der HTM erfolgte nicht.
Der Beklagte schloss daraufhin mit allen Mitarbeitern des F-Hotels, mit Ausnahme der Klägerin, neue Arbeitsverträge und führte den Hotelbetrieb fort.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es habe ein Betriebsübergang von der HTM auf den Beklagten stattgefunden und dies sowie die Weiterbeschäftigung erstinstanzlich geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
- festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der H- und T GmbH auf den Beklagten übergegangen ist und fortbesteht,
- den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Hausdame weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22.10.2009 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten der Tenorierung wird auf den erstinstanzlichen Urteilstenor, Bl. 1 und 2 des Urteils, Bl. 36 und 37 der Gerichtsakte, hinsichtlich der näheren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, Bl. 3 – 5 desselben, Bl. 38 – 40 der Gerichtsakte, verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 03.12.2009 zugestellt worden. Mit einem am 09.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, die Zwangsräumung vom 18.06.2009 vor dem Hintergrund des Beschlusses des Amtsgerichts B-Stadt vom 29.05.2009 stelle die wesentliche Grundlage des Erwerbs des Hotelbetriebes dar. Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB habe schon deswegen nicht vorgelegen, weil er den Hotelbetrieb nicht durch Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift erworben habe.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.2009, Az.: 9 Ca 51/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 08.12.2009, 07.01. und 08.02.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der HTM ist nicht gemäß § 613 a BGB im Wege eines Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen. Deswegen ist auch dem Antrag auf W...