Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 5 Ca 205/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.6.1996, 5 Ca 205/94, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105.162,83 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettobeträge
- aus 4.050,– DM brutto seit dem 10.09.1993,
- aus 42.061,98 DM brutto seit dem 01.01.1992,
- aus 34.850,85 DM brutto seit dem 01.01.1993,
- aus 24.200,– DM brutto seit dem 01.01.1994.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 133.662,83 DM festgesetzt.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus Gleichbehandlung für den Zeitraum 01.01.1991 bis 31.12.1993 zusätzliches Gehalt i. H. v. 105.162,83 DM brutto und aus einer höheren Zulage für doppelte Haushaltsführung einen Differenzbetrag von 28.500,00 DM.
Der Kläger, Dipl.-Ing., war Beschäftigter der … Die ursprüngliche Beklagte, die Planungsgesellschaft … unterhielt Büros in … Gesellschafter der waren die … und die … Die PGS beschäftigte im wesentlichen beurlaubte Beamte und Angestellte der …
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hat, wurde von der … beurlaubt und gem. Anstellungsvertrag vom 08.11.1990 (Bl. 4 bis 11 d. A.) zum 01.11.1990 bei der … befristet eingestellt, und zwar für das Büro … als Leiter des Bereichs Streckenplanung/Ausrüstung. Unter § 4 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages ist folgende Gehaltsregelung vereinbart:
Der Arbeitnehmer erhält für jeden Kalendermonat ein Gehalt in Höhe von 4.800,00 DM.
Das Gehalt wird zum 15. des laufenden Monats unbar gezahlt.
Die Fortentwicklung des Gehaltes orientiert sich an der Entwicklung der Gehälter für Angestellte der …
Die … besteht nicht mehr, Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte, bei der der Kläger weiterhin im Büro in … beschäftigt ist. Es werden noch die Restarbeiten für die Schnellbahnstrecke Hannover-Berlin erledigt.
Die … hat das Gehalt des Klägers stufenweise erhöht, und zwar entsprechend den Tarifabschlüssen des Baugewerbes und entsprechend den Steigerungssätzen der Reichsbahntarife, Angleichung auf Westniveau. Die Zulage für doppelte Haushaltsführung, ursprünglich 750,00 DM, wurde bis einschließlich Juni 1991 als Teil des Gesamtgehalts ausgezahlt, anfangs 4.800,00 DM. Ab Juli 1991 wurde die Zulage gesondert ausgewiesen und auf 1.000,00 DM aufgestockt (Juli-Abrechnung, Bl. 88 d. A.). Ende 1993 bezog der Kläger ein Gehalt von 7.676,00 DM und eine Zulage von 1.500,00 DM. Auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.1995 vorgelegte Aufstellung „Entwicklung des Gehalts” (Bl. 95 d. A.) wird Bezug genommen.
Das Gehalt des Klägers bei der … betrug etwa 3.370,00 DM, dieses Gehalt ist bei Vertragsschluß um 20 % aufgestockt worden (ca. 4.050,00 DM), außerdem ist eine Entschädigung für doppelte Haushaltsführung gewährt worden, so daß sich ein Gesamtgehalt von 4.800,00 DM ergeben hat.
Andere Mitarbeiter der … aus westlichen Bundesländern wurden wie folgt vergütet:
- Herr E., Leiter des Bereichs Projektmanagement, Dipl.-Ing., Gehalt Ende 1990 ca. 9.700,00 DM.
- Herr E., Streckenplaner im Baubereich, Dipl.-Ing., nachgeordnet dem Leiter Streckenplanung/Bau, Gehalt Ende 1992 7.700,00 DM.
- Herr H., Mitarbeiter des mittleren Dienstes, Gehalt Mitte 1990 5.500,00 DM.
Mitarbeiter der aus den alten Bundesländern, die in … eingesetzt waren, erhielten eine Zulage für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 1.500,00 DM bzw. 2.000,00 DM. Im Büro … gab es keine Mitarbeiter aus westlichen Bundesländern, die eine Zulage wegen doppelter Haushaltsführung bezogen.
Der Kläger hat sich auf Gleichbehandlung berufen. Im Vergleich zu Mitarbeitern aus den alten Bundesländern sei er nur deshalb geringer vergütet worden, weil er Angehöriger … der sei und aus dem Beitrittsgebiet stamme. Er habe deshalb für den Klagezeitraum Anspruch auf ein Ausgangsgehalt von 8.100,00 DM, jeweils erhöht um die Tariferhöhungen entsprechend Baugewerbe. Außerdem stehe ihm eine Zulage für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 1.500,00 DM bzw. 2.000,00 DM zu entsprechend den in Berlin eingesetzten Mitarbeitern aus den westlichen Bundesländern.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 133.662,83 brutto nebst 4 % Zinsen auf DM 4.800,00 seit Klagzustellung sowie 4 % Zinsen auf DM 51.811,98 seit dem 01.01.1992 sowie 4 % Zinsen auf DM 46.850,85 seit dem 01.01.1993 sowie 4 % Zinsen auf DM 30.200,00 seit dem 01.01.1994 auf die sich jeweils ergebenden Nettobeträge zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Gehaltshöhe sei frei vereinbart worden, Tarifbindung bestehe nicht. Ein Anspruch aus Gleichbehandlung sei deshalb nicht gegeben. Die Zulage für doppelte Haushaltsführung für Mitarbeiter aus westlichen Bundesländern in Berlin sei höher, w...