Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung öffentlicher Dienst. Nettogesamtversorgung. fiktives Nettoeinkommen. Überversorgung. Dynamisierung
Leitsatz (amtlich)
1. Die von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes gewährte Zusatzversorgung ist zum 01.01.1985 wirksam auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt worden.
2. Die Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts unter Abzug eines fiktiven Kranken- und Rentenversicherungsbeitrages, des fiktiven Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung und des Betrages nach § 23 ABs. 2 c Satz 1 VersTV-G ist ebensowenig zu beanstanden wie die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegen der Steuerklasse I/0 bei Ledigen.
3. Die Änderung des Anpassungsmaßstabes zum 01.07.2002 durch Einführung einer jährlichen Dynamisierung von 1% hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB stand und verletzt die Versorgungsrentner, deren Gesamtversorgung bisher nach den Maßstäben des Beamtenrechts angepasst worden ist, noch nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1; VersTV-G § 23 Abs. 2c
Verfahrensgang
ArbG Emden (Urteil vom 05.01.2005; Aktenzeichen 1 Ca 617/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 05.01.2005 – 1 Ca 617/02 – wird kostenpflichtig nach einem Wert von 18.774,72 EUR zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Satzung der Beklagten sowie die Berechnung und Höhe der Zusatzversorgung der Klägerin.
Die 1938 geborene ledige Klägerin war vom 01.08.1970 bis zum 30.06.1998 bei der … beschäftigt. Sie war nicht tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag war auf den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen Bezug genommen. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT Dienstaltersstufe 10. Seit dem 01.07.1998 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente sowie eine Versorgungsrente durch die Beklagte. Diese hat gemäß § 1 ihrer jeweils gültigen Satzung die Aufgabe, u. a. den Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Sparkassen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Gemäß § 2 ihrer Satzung ist sie eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des jeweils gültigen kommunalen Versorgungstarifvertrages. Bei einer Pflichtversicherung, wie sie bei der Klägerin vorlag, ist Versicherungsnehmer das Mitglied bzw. – in der Diktion der Satzung der Beklagten bis zur 18. Änderung – der Beteiligte. Mitglied bzw. Beteiligter sind in den hier interessierenden Fällen die jeweiligen Sparkassen. Bezugsberechtigt sind der/die Versicherte und seine/ihre Hinterbliebenen und damit die Arbeitnehmer. Die Beklagte wurde zum 01.11.1994 errichtet. Ihr Träger ist der aufgrund des Niedersächsischen Sparkassengesetzes errichtete Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband. Ihr Kassenvermögen ist Sondervermögen dieses Verbandes.
Gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 17.06.1998, auf den Bezug genommen wird (Bl. 15 bis 28 d. A.), erreicht die Klägerin aufgrund einer Bestandsschutzregelung in der Satzung den Höchstsatz der Bruttoversorgung, d. h. 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Ihr Nettoversorgungssatz liegt ebenfalls aufgrund von Bestandsschutzregelungen bei 91,75 % und damit bei dem nach der Satzung höchstmöglichen Satz. Die Beklagte ermittelte das gesamtversorgungsfähige Entgelt unter Zugrundelegung des § 34 der im Zeitpunkt des Bescheids gültigen Satzung, d. h. aus dem Durchschnitt des dynamisierten Regelentgelts der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles sowie des Durchschnitts der ebenfalls dynamisierten Sonderentgelte der letzten 10 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beklagten in der 1998 maßgeblichen Fassung waren die Teile des Entgelts, die u. a. für Überstunden, Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft geleistet worden waren, als gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen, sofern der monatliche Durchschnitt dieser Entgeltbestandteile über 2,5 % und unter 35 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts lag.
Aus dem so ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt war gemäß § 32 Abs. 3 c der im Zeitpunkt der Verrentung gültigen Satzung der Beklagten das fiktive Nettoarbeitsentgelt durch Abzug der Lohnsteuer sowie der Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung am Tag des Beginns der Versorgungsrente zu zahlen waren, zu ermitteln. Nach der Satzung wurde dabei hinsichtlich der Lohnsteuer für die Versorgungsrentenberechtigten, die am Tag des Beginns der Versorgungsrente verheiratet waren, ohne dauernd getrennt zu leben, oder die Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind hatten, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse III/0, für alle übrigen Versorgungsrentenberechtigten nach der Lohnsteuerklasse I/0 e...