2 AZR 147/99 (Rev. zurückgew.)

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Urteil vom 04.06.1998; Aktenzeichen 1 Ca 715/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 2 AZR 147/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 4.6.1998, 1 Ca 715/97, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 3.11.1997 nicht zum 18.11.1997 beendet worden ist, sondern bis zum 31.1.1998 fortbestanden hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,– DM festgesetzt.

Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 3.11.1997 zum 18.11.1997.

Die Beklagte, die Innenausbauarbeiten betreibt, beschäftigt 7 Arbeitnehmer. Der 1957 geborene Kläger war seit dem 21.7.1992 als Akustik-Monteur gegen einen Brutto-Stundenlohn von 22,63 DM beschäftigt.

Am 3.11.1997 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Beklagten. Dem Kläger wurde in diesem Gespräch das Kündigungsschreiben vom 3.11.1997 zum 18.11.1997 (Bl. 4 d.A.) ausgehändigt. Der Kläger unterschrieb folgende Erklärung:

Hiermit erkläre ich, gegen die Richtigkeit der Kündigung vom 3.11.97 keine Einwendungen zu erheben.

Ich verzichte ausdrücklich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Kündigungtsschreiben und Erklärung waren bereits vor dem Gespräch von der Ehefrau des Inhabers des Beklagten, der Zeugin … erstellt worden.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich mit der Kündigung nicht einverstanden erklärt, Gründe für eine Kündigung hätten nicht bestanden. Er sei am 27.10 zwar nicht zur Arbeit erschienen, an diesem Tag jedoch krank gewesen. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Der Inhaber der Beklagten habe ihm Kündigung und Erklärung überreicht und dazu erklärt, dass er eine Unterschrift für den Empfang des Kündigungsschreibens zu leisten habe. Abgelenkt durch einen Wortschwall des Inhabers der Beklagten und weil er aufgeregt gewesen sei, habe er den Inhalt der Erklärung nicht wahrgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 3.11.1997 nicht aufgelöst worden sei,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 18.11.97 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbestehe,

falls er mit dem Feststellungsantrag obsiege, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Akustik-Monteur weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden. Dem Kläger sei vorgehalten worden, dass er wegen Unzuverlässigkeit nicht weiter beschäftigt werden könne. Darauf habe der Kläger gefragt, wieviel Urlaub er noch beanspruchen könne. Unter Berücksichtigung der Resturlaubsansprüche sei dann der Beendigungstermin 18.11.1997 festgelegt worden. Nachdem diese Einigung zustandegekommen sei, habe der Kläger die Erklärung vom 3.11.1997 unterschrieben.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 4.6.1998 (Bl. 33 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, es hat einen Klageverzichtsvertrag angenommen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, entsprechend der Aufforderung des Inhabers der Beklagten habe er nur den Erhalt des Kündigungsschreiben bestätigen wollen, es habe ein Erklärungsirrtum vorgelegen. Im übrigen sei er durch die Kündigungsabsicht „überfahren” worden, auszugehen sei von einer strukturell ungleichen Verhandlungsstärke, die zur Unwirksamkeit der Erklärung führe. Zumindest sei die Erklärung vom 3.11.1997 rechtsunwirksam, soweit er auf die tarifvertraglichen Kündigungsfristen verzichtet habe. Nach BRTV-Bau betrage die tarifvertragliche Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende. Hierauf habe er gemäß § 4 Abs. 4 TVG nicht wirksam verzichten können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hameln, AZ 1 Ca 715/97 vom 4.6.1998

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 3.11.1997 zum 18.11.1997 nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 3.11.1997 nicht zum 18.11.1997 beendet worden ist, sondern bis zum 31.1.1998 fortbestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erst instanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist teilweise begründet. Durch Erklärung vom 3.11.1997 hat der Kläger auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzic...

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