Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragliches Wettbewerbsverbot. Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf die Aufhebung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots einer besonderen Vereinbarung. Auf die Karenzentschädigung braucht sich der Arbeitnehmer eine gezahlte Betriebsrente nicht anrechnen zu lassen.

 

Normenkette

HBG § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2, § 74c

 

Verfahrensgang

ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 2 Ca 161/04 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 20.7.2004 – 2 Ca 161/04 B – teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 97.314,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 5.724,39 seit dem 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2003, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2004 und 1.1.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.028,30 brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 1.073,45 seit dem 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2003, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9. und 1.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.10.2004 über anerkannte EUR 2.114,90 brutto monatlich hinaus weitere EUR 1.073,45 brutto je Monat an Betriebsrente zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen mit Ausnahme der Anrechnung der zu zahlenden Betriebsrente auf die Karenzentschädigung. Insoweit wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Forderungen des Klägers auf Karenzentschädigung und auf Zahlung einer höheren Betriebsrente.

Der 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1963 bei der Beklagten angestellt und erhielt anlässlich seiner Beförderung zum Betriebsleiter zum 1. Juli 1970 eine Versorgungszusage auf Zahlung einer Altersrente nach Vollendung seines 65. Lebensjahres von 75 % des zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoverdienstes abzüglich der aus der Sozialversicherung gewährten Altersrente.

Als der Kläger 1976 auch noch die technische Leitung übernahm, vereinbarten die Parteien im Anstellungsvertrag vom 21. Dezember 1976 in § 10 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung von 2/3 seiner zuletzt gewährten Bezüge. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung verwies der Anstellungsvertrag auf die Vereinbarung über Altersversorgung vom 1. Juli 1970 und bestimmte weiterhin: „Monatlicher Bruttoverdienst im Sinne der getroffenen Vereinbarung über Altersruhegeld ist das Gehalt nach § 2 lit. a.” Nach § 2 lit. a. erhält der Kläger „ein monatliches, im nachhinein fälliges Gehalt von DM 4.400,–”.

Nachdem der Kläger im Frühjahr 1985 nach Ausscheiden des damaligen kaufmännischen Leiters auch dessen Aufgabenbereich übernommen hatte, gewährte ihm die Beklagte aufgrund einer vergleichsweisen Regelung dafür eine monatliche feste Zahlung von DM 2.800,00 brutto.

Die Beklagte ernannte den Beklagten später zum Verlagsleiter, beschloss dann aber im Jahr 1991, sich vom Kläger zu trennen. Seitdem sind die Parteien zerstritten und führten eine Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Am 10. Oktober 1996 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zum Az.: 14 Sa 1207/93 einen Vergleich, in dem es unter anderem heißt:

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 21.12.1976 mit folgenden Änderungen fortgeführt wird:

    Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.7.2003.

    Der Kläger bleibt weiterhin von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

    Mit der Freistellung werden Urlaubsansprüche jeweils erfüllt.

    Nebentätigkeiten, die mit dem Verbot einer Wettbewerbstätigkeit vereinbar sind, das sich aus dem rechtlich fortbestehenden Anstellungsverhältnis ergibt, werden genehmigt. Etwaiger anderweitiger Verdienst des Klägers wird auf seine Vergütungsansprüche nicht angerechnet.

  2. Es besteht Einigkeit darüber, dass dem Kläger für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses folgende Vergütungsansprüche zustehen:

    1. Grundvergütung gemäß § 2 a und b sowie § 3 des Anstellungsvertrages,
    2. an weiterem Gehalt ein monatlicher Festbetrag von DM 2.800,– brutto. Dies gilt auch für das 13. Gehalt,
    3. Tantieme gemäß § 2 c des Anstellungsvertrages,
    4. als Ersatz für die Privatnutzung des Pkw ein monatlicher Festbetrag von DM 1.200,–,
    5. an zusätzlichem Urlaubsgeld ein jährlicher Festbetrag von DM 7.000,–.
    6. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beklagte weiterhin zur Leistung der Beiträge an das Versorgungswerk der Presse verpflichtet ist.

    (…)”

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2003 endete auch die Freistellung des Klägers. Seit dem 1. August ...

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