Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen 2 Ca 477/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen 6 AZR 347/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 03.03.1998 – 2 Ca 477/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer pauschalen Reisekostenvergütung.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten beschäftigt und arbeitet seit 1992 als Straßenwärter. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der BMT-G II und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger erhielt in der Vergangenheit gemäß § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchstabe g BMT-G (Anlage 7) eine monatliche Reisevergütung in Höhe des fünffachen Betrages des vollen Tagegeldes nach der früheren Reisekostenstufe A (125,00 DM). Nach Änderung des Bundesreisekostengesetzes durch das Jahressteuergesetz 1997 gewährt der Beklagte jetzt monatlich eine Pauschal Vergütung von 50,00 DM pro Monat.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr Zahlung der Differenzbeträge für die Zeit von Januar bis Juni 1997 sowie die weitere Zahlung von 125,00 DM monatlich.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für ihn gelte weiter der bezirkliche Zusatztarifvertrag zu § 7 der Sondervereinbarung. § 9 Abs. 5 dieses Zusatztarifvertrages enthalte eine eigenständige konstitutive reisekostenrechtliche Regelung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 450,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.07.1997 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Tagegeld eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 125,– DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die tarifliche Regelung des § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages sei durch die Streichung der Unterteilung in die Reisekostenstufen A, B und C sowie den Wegfall des Begriffs „Tagegeld” unanwendbar geworden. Diese unbewußte Tariflücke könne nach der Rechtsprechung des BAG durch die Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden, da hinreichende und sichere Anhaltspunkte dafür, wie vorliegend die Tarifvertragsparteien auf den Wegfall der Reisekostenstufe A reagiert hätten, wenn sie an diesen Fall gedacht hätten, nicht ersichtlich seien.

Durch Urteil vom 03.03.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 2.700,00 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Regelung in § 9 Abs. 5 des bezirklichen Zusatztarifvertrages als eigenständige, von Änderungen der in Bezug genommenen Gesetze unabhängige Regelung, ausgelegt werden könne. Möglicherweise sei durch die Aufhebung des § 8 BRKG nachträglich eine Lücke in dem Zusatztarifvertrag entstanden. Diese könne durch das Arbeitsgericht jedoch nicht geschlossen werden, weil insoweit schon im Hinblick auf die Differenzierung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 mehrere Möglichkeiten bestünden, keine Anhaltspunkte für einen vermutlichen Willen der Tarifvertragsparteien vorlägen und das Gericht nicht befugt sei, die Aufgabe der Tarifvertragsparteien zu übernehmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 27 bis 29 d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 10.03.1998 zugestellt worden. Er hat hiergegen am Dienstag, den 14.04.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.06.1998 am 11.06.1998 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, bei Verweis eines Tarifvertrages auf eine entsprechende Gesetzesfassung sei immer ein eigenständiger, normativer Regelungsgehalt der Tarifnorm anzunehmen. Jedenfalls handele es sich vorliegend jedoch um eine statische (nicht dynamische) Verweisung.

Mit Schriftsatz vom 11.03.1999 macht der Kläger nunmehr geltend, daß gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages Anspruch auf Gewährung eines Wege- und Zehrgeldes bestehe. Es ergebe sich eine monatliche Aufwandsentschädigung von über 100,00 DM.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 450,00 nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.07.1997 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den 30.06.1997 hinaus eine monatliche Pauschal Vergütung in Höhe von DM 125,00 zu zahlen,
  3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Wege- und Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 des bezirklichen Zusatztarifvertrages zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es kön...

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