Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn eine Gleichstellungsbeauftragte nach dem BGleiG zu 100 % von der Arbeitsleistung freigestellt ist, stellt die Tätigkeit in Ausübung ihres Amtes nicht die übertragene Tätigkeit im Sinn des § 12 TVöD dar.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte ist für die tarifliche Eingruppierung nicht rechtserheblich.
2. Die Vergütung einer Gleichstellungsbeauftragten ist in § 28 Abs. 1 BGleiG ausdrücklich erwähnt; insoweit liegt eine deutliche gesetzgeberische Entscheidung vor, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht als dienstliche Aufgabe zu übertragen und eine entsprechende Vergütung zu zahlen.
3. Bezüglich des beruflichen Aufstieges sieht § 28 Abs. 1 Satz 2 BGleiG ausdrücklich eine Anknüpfung an die berufliche Entwicklung vor, wie diese ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre.
Normenkette
TVöD § 12; BGleiG §§ 28, 28 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 13.03.2017; Aktenzeichen 4 Ca 486/16 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg - 4 Ca 486/16 E - vom 13.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin, die seit dem Jahr 2006 als Gleichstellungsbeauftragte zu 100 % von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
Die am 00.1953 geborene Klägerin hat ursprünglich eine Ausbildung zur Kinderpflegerin absolviert. Seit dem 10. Mai 1977 war sie bei der Beklagten beschäftigt (Arbeitsverträge Bl. 14 ff.d.A.), bis zum 10. August 1989 bei der Bundesanstalt für Arbeit. Ab dem 11. September 1989 wurde ein neues Arbeitsverhältnis wiederum bei der Bundesanstalt für Arbeit begründet (Bl. 19 d.A.). Zum 1. Januar 2004 wechselte die Klägerin in den Bereich der Zollverwaltung. Die Geltung der jeweils maßgeblichen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ist vereinbart. Zum 01.11.2001 wurde die Klägerin hochgestuft von der Vergütungsgruppe IX a in Vergütungsgruppe VIII MTA (Bl. 21 d.A.). Zum 1. September 2004 wurde sie eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BRT - entsprechend EG 5 TVöD. Zu diesem Termin wurden ihr die Aufgaben einer Mitarbeiterin im Geschäftszimmer Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - heute Sachgebiet E - beim Hauptzollamt A-Stadt übertragen (Tätigkeitsdarstellung Bl. 23 - 30 d. A.). Die Klägerin wurde zur Gleichstellungsbeauftragten beim Hauptzollamt A-Stadt gewählt und trat dieses Amt zum 1. September 2006 an. Die Klägerin ist zu 100% von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt (Bl. 108 d.A.). Sie ist nach entsprechenden Wiederwahlen weiterhin als Gleichstellungsbeauftragte tätig. Die aktuelle Amtszeit der Klägerin läuft bis zum 31. August 2018. Im Wege des Bewährungsaufstieges wurde die Klägerin zum 1. September 2010 in die Entgeltgruppe 6 höher gruppiert (Bl. 31 d.A.). Als Ergebnis eines Bewerbungsverfahrens wurde die Klägerin ab dem 1. Juni 2016 auf einen Dienstposten nach Entgeltgruppe 9b Entgeltstufe 5 TVöD umgesetzt (Bl. 42 - 47 und 106 - 107 d.A.). Mit der am 27. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe EG 11 TVöD.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Aufgaben zu erfüllen, welche mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangten. Sie hat als Anlage K 11 (Bl. 32 - 38 d. A.) eine standardisierte Tätigkeitsdarstellung- und -bewertung vorgelegt. Sie hat dazu erläutert, diese sei von der Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanzverwaltung erstellt und spiegele die von allen 74 Gleichstellungsbeauftragten der Finanzverwaltung, somit auch der Klägerin, entfalteten Tätigkeiten in bewerteter Art und Weise wieder. Soweit sich die Beklagte auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 20. Juni 2015 berufe (Blatt 73 bis 83 der Akten) handle es sich um eine rein theoretische Darstellung angesichts des Umstandes, dass sie die dort niedergelegten Tätigkeiten schon seit dem 1. September 2006 gar nicht mehr wahrgenommen habe. Die Klägerin ist der Auffassung, soweit dort eine fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdeganges zu Grunde gelegt werde, sei dies der rechtlich unzutreffende Ansatzpunkt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 in die Vergütungsgruppe EG 11 TVöD einzugruppieren und ihr ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG 11 TVöD zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der ...