Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimzulage in der Tagesförderung

 

Leitsatz (amtlich)

werden in einer Behinderteneinrichtung Erwachsene, die dort in Wohngruppen leben, tagsüber in anderen Räumen arbeiten desselben Hauses in anderer Gruppenzusammensetzung betreut und gefördert (sog. Tagesförderung), haben die ausschließlich in dieser Tagesförderung Beschäftigten keinen Anspruch auf eine Heimzulage nach BAT bzw. TVöD.

 

Normenkette

Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT/VKA, Nr. 1 zur EG S. 6 des Anhangs zur Anlage C des TVöD-BT-B

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 16.12.2009; Aktenzeichen 3 Ca 24/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen 10 AZR 211/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 16.12.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage nach BAT/VkA bzw.TvöD/VkA.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger, der staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger ist, steht seit dem 01.01.1994 bei dem Beklagten, der verschiedene Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen betreibt, als Gruppenbetreuer in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten. Er wurde zunächst ab dem 01.01.1994 in einer Einrichtung des Beklagten – Bereich Wohnen – eingesetzt und seit dem 15.09.2000 in einer von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte. Seit dem 01.10.2004 ist er in den Fachdienst Tagesförderung übergewechselt und betreut dort geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Erwachsene.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind der Arbeitsvertrag vom 20.12.1993 (Anl. zur Klageschrift vom 14.01.2008 Bl. 7 d. A.) sowie der sanierungsbedingte Änderungsvertrag vom 13.02.2004 (Anl. Nr. 2 zum Beklagten-Schriftsatz vom 14.04.2008 Bl. 106 d. A.).

In § 2 des Arbeitsvertrages vom 20.12.1993 heißt es wörtlich:

„Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VkA) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge, soweit in diesem Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt ist.”

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war zunächst eine Änderungskündigung des Beklagten vom 28.12.2007 zum 30.06.2008, die zum Zwecke der Entgeltreduzierung und Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den befristet sanierungsbedingt abgesenkten TvöD-B/VkA ausgesprochen worden war. Hinsichtlich dieser Änderungskündigung schlossen die Parteien am 29.06.2009 einen Teil-Vergleich, wegen dessen genauen Wortlautes auf Bl. 227 d. A. verwiesen wird.

In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien ab dem 01.07.2008 die Vertragsumstellung vom BAT-VkA 2003 auf den sanierungsbedingt veränderten TVöD-B ab dem 01.07.2008 nebst Ausgleichszahlungen. Von dem Vergleich nicht erfasst (s. Ziffer 5 des Teil-Vergleichs vom 29.06.2009) ist die Zahlung der vorliegend noch im Streit stehenden und mit Schriftsatz vom 05.02.2008 geltend gemachten Zahlung einer Heimzulage in Höhe von 61,36 EUR brutto monatlich gem. der Protokollerklärung Nr.1 zur Verg.Gr. VI (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der „Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände” (Anlage 1a zum BAT/VkA). Außergerichtlich machte der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Heimzulage mit Schreiben vom 17.04.2007 (Bl. 38 d. A.) geltend.

Der Beklagte bietet an 17 Standorten in Niedersachsen für Kinder/Jugendliche und Erwachsene mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen betreute Wohn- und Lebensangebote in verschiedenen Häusern und Wohngruppen in Niedersachsen an. In den Wohngruppen sind 10 bis 12 geistig- und/oder körperlich Behinderte vollstationär untergebracht. Diese werden von sog. Wohngruppenbetreuern betreut, die im Schichtdienst arbeiten und denen der Beklagte die Heimzulage zahlt. Ein wesentlicher Bestandteil des Angebotes des Beklagten besteht neben den Wohnmöglichkeiten in spezifischen Lern-, Förder- und Arbeitsmöglichkeiten. Hierzu verlassen die Behinderten tagsüber – soweit dies ihr Behinderungsgrad zulässt – ihre Wohngruppe und werden – abhängig vom Grad der Behinderung und dem Lebensalter – entweder in der sog. Tagesförderung betreut oder begeben sich in eine Werkstatt für Behinderte bzw. schulische Betreuung. Die Tagesförderung, die auch von einzelnen Externen besucht wird, ist eines dieser Förderangebote zur Unterstützung, Förderung und Beschäftigung erwachsener Menschen, die aufgrund schwerer geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung nach Erfüllung der Schulpflicht, die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht oder noch nicht erfüllen können. Sie bietet neben lebenspraktischem Training beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Förderung (vgl. zur Konzeption der Tagesförderung und der Wohngruppen Ziffn. 1 und 4.3 der Anlage 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 23.11.09). Die Mitarbeiter in der Tagesförderung arbeiten in unterschiedlichen Projektgruppen. Diese beschäftigen sich mit Themen wie bspw. Kommuni...

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