Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Erschwerniszulage. Auswärtszulage. MTArb Bund. Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage an Bedienstete auf einem Trossschiff nach Ablösung des MTArbG Bund durch TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Sonderregelungen der Anlage 2b zum MTArbG Nr. 13 Abs. 1c für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen sind durch den TVöD abgelöst worden.

 

Normenkette

TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 1 Ca 277/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2010; Aktenzeichen 10 AZR 410/09)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven – 1 Ca 277/07 – vom 05.08.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage, die die Beklagte zuvor nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (im Folgenden: MTArb) gezahlt hat, vor dem Hintergrund der Frage, ob die Ablösung des Tarifvertrages durch den TVöD den Wegfall der Zulage zur Folge hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1970 im Bereich der Wehrbereichsverwaltung N1 beschäftigt. Er versieht im Wesentlichen Borddienst beim Trossgeschwader auf dem Trossschiff „W1” in A-Stadt. Der Kläger fährt nicht auf einem Schiff der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (§ 47 TVöD), sondern auf einem früher so bezeichneten Kriegsschiff. Die „W1” ist ein Trossschiff der Bundeswehr im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 46 TVöD). Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 4. Mai 1970, auf dessen genauen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 137 d. A.) und der auszugsweise lautet:

„Die für das Arbeitsverhältnis jeweils einschlägigen Tarifverträge gelten, sofern sie nicht bereits kraft Gesetzes anzuwenden sind, zwischen den Vertragsparteien als vereinbart.”

Beide Parteien sind tarifgebunden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15. März 2007 die Zahlungsansprüche abgelehnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm in der Vergangenheit gezahlte Auswärts- oder Beköstigungszulage stehe ihm auch für die Zeit ab September 2005 zu. Die schwierigen Arbeits- und Übernachtungsbedingungen auf dem Trossschiff „W1” hätten sich nicht verändert. Sie seien die gleichen wie zuvor. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, die entsprechenden Zulageregelungen seien auch für Arbeitnehmer anzuwenden, die auf Trossschiffen arbeiten. Es sei nicht einzusehen, dass nunmehr die Zulage wegfallen solle, obwohl die tatsächlichen Umstände gleich geblieben seien.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.490,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    ab 15.11.2005 aus 160,92 EUR, ab 15.12.2005 aus 109,08 EUR,

    ab 15.01.2006 aus 79,38 EUR, ab 15.02.2006 aus 70,74 EUR,

    ab 15.03.2006 aus 216,00 EUR, ab 15.04.2006 aus 220,86 EUR,

    ab 15.05.2006 aus 185,22 EUR, ab 15.06.2006 aus 205,74 EUR,

    ab 15.07.2006 aus 175,50 EUR, ab 15.08.2006 aus 177,66 EUR,

    ab 15.09.2006 aus 231,12 EUR, ab 15.10.2006 aus 86,94 EUR,

    ab 15.11.2006 aus 214,38 EUR, ab 15.12.2006 aus 233,28 EUR,

    ab 15.01.2007 aus 172,80 EUR, ab 15.02.2007 aus 98,28 EUR,

    ab 15.03.2007 aus 196,56 EUR, ab 15.04.2007 aus 188,32 EUR,

    ab 15.05.2007 aus 289,30 EUR, ab 15.06.2007 aus 388,80 EUR,

    ab 15.07.2007 aus 113,40 EUR, aus 295,38 EUR ab 15.08.2007,

    aus 247,18 EUR ab 15.09.2007 und aus 131,76 EUR ab 15.10.2007,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Erschwerniszulage (Auswärtszulage gem. MTB Arb Bund SR 2 b, Nr. 13 – analog BAT Anl. 2 e II, Auswärtszulage Nr. 11 –) auch über den Monat Februar 2008 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, durch die neuen Regelungen des TVöD und des TVÜ bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer Auswärts- oder Beköstigungszulage nicht mehr. Die bisherigen tariflichen Regelungen seien durch die neuen abgelöst worden.

Durch Urteil vom 5. August 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der Zulage nicht zu, weil der MTArb mit seinen Sonderregelungen in die Regelungen des TVöD übergeleitet worden seien. Die neue tarifliche Regelung enthalte keinen Zulageanspruch mehr. Sie habe auch die Sonderregelung für die Mitarbeiter auf Binnen- und Seeschiffen ersetzt. Die in Bezug genommene Regelung gehöre nicht zu denjenigen, die trotz Tarifeinigung zum TVöD weiter Anwendung finden sollten, weil sie unter den entsprechenden Ausnahmen nicht erwähnt werde. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass der Tarifvertrag TVöD höchstrichterlicher Überprüfung standhalte.

Gegen dieses ihm am 26. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 2008 Berufung eingelegt und die...

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