Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 25.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1211/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 25.10.1996, Az.: – 1 Ca 1211/96 –, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, die auf seinem Grundstück eingetragen ist, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte keine Ansprüche mehr gegen ihn stellen kann.
Der am 07.01.1958 geborene Kläger war zunächst in einem Arbeitsverhältnis zur Firma … auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 19.12.1989. Danach war der Kläger mit Wirkung ab 01.02.1989 als Verkaufsleiter Nord für das Postleitzahlengebiet 1000–3000 eingestellt. Wegen des Inhaltes des Anstellungsvertrages zur Firma … wird auf diesen (Bl. 6–10 d.A.) verwiesen.
Die Firma … gewährte dem Kläger ein Arbeitgeberdarlehn in Höhe von 50.000,– DM durch Vertrag vom 27.05.1991. Hiernach stellte die Firma … dem Kläger ein Darlehn in Höhe von 50.000,– DM zu 6 % Zinsen pro Jahr zur Verfügung, wobei das Darlehn in monatlichen Raten von DM 750,– zurückzuzahlen war. In § 3 des Darlehnsvertrages ist vereinbart, daß die Rückzahlung der Raten und der Zinsen dadurch erfolgt, daß die Firma die entsprechenden Beträge jeweils mit dem im Fälligkeitsmonat dem Mitarbeiter geschuldeten Gehalt verrechnet. Wegen des Inhalts des Darlehnsvertrages im übrigen wird auf diesen (Bl. 35–37 d.A.) verwiesen.
Im Anschluß an das Arbeitsverhältnis zur Firma … schloß der Kläger mit der Beklagten unter dem Datum des 21.10.1994 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.11.1994 als Account-Manager tätig wurde. Insoweit wird auf den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 21.10.1994 sowie auf das dazugehörige Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 27.10.1994 (Bl. 11–23 d.A.) verwiesen.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnissen zwischen den Parteien wurde der Rückzahlungsbetrag in Höhe von DM 750,– monatlich jeweils von der an den Kläger gezahlten monatlichen Vergütung abgezogen.
Unter dem Datum des 07.11.1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, in dem die Parteien vereinbarten, daß Einigkeit darüber bestehe, daß … das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers fristgerecht zum 31.12.1995 endet, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wird und an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 40.000,– DM gezahlt wird. Neben weiteren Vereinbarungen vereinbarten die Parteien in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages folgende Regelung:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Abschluß der vorstehenden Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche, soweit nicht in den Ziffern 1–8 vorbehalten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeglichen sind.
Zum Zwecke der Sicherung des Darlehns ist zu Gunsten der Firma im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks des Klägers eine brieflose Grundschuld eingetragen in Höhe von 50.000,– DM. Gemäß dem Handelsregisterauszug betreffend die Firma … ist die Gesellschaft aufgelöst, wobei ein alleinvertretungsberechtiger Liqidator bestellt ist. Die Firma … macht gegenüber dem Kläger gemäß Schreiben vom 22.05.1996 Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag geltend mit der Androhung der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.06.1996 der Prozeßbevollmächtigten der Firma … an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird zusätzlich ausgeführt, daß das seinerzeit gewährte Darlehn nicht auf die Beklagte übertragen worden sei. Zwar seien die geschuldeten Darlehnsraten vom Gehalt des Mandanten einbehalten worden, sie seien jedoch an die Firma … abgeführt worden. Insoweit wird auf die Schreiben vom 22.05.1996 und 03.06.1996 (Bl. 56/57 und 59/60 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch Rechtsgeschäft gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Damit seien auch die Ansprüche der Firma … auf Rückzahlung des Darlehns auf die Beklagte mit übergegangen. Durch die Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages seien diese Ansprüche aber sämtlichst erledigt worden, so daß die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Mit übergegangen auf die Beklagte sei auch die Grundschuld, so daß diese als Inhaberin der Grundschuld die Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu erteilen habe, da das Darlehn erloschen sei. Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger deshalb keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
Der Kläger hat beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von … Blatt 1899 Flurstück 230/45 eingetragene Grundschuld – ohne Brief – in Höhe von 50.000,00 DM zugunsten der … zu erteilen,
2) festzustellen, daß der Beklagten kein Rückzahlungsanspruch aus dem Arbeitnehmerdarlehn vom 27.05.1991 zusteht, sondern daß aufgrund des Vergl...