Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang im Konzern
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn die Leitung des Betriebes auf einen neuen Betriebsinhaber übergeht. Übernimmt ein Konzernunternehmen wesentliche Betriebsmittel des bisherigen konzernangehörigen Betriebsinhabers wie Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen und werden die wesentlichen Personalbefugnisse von Prokuristen dieses Konzernunternehmens ausgeübt, liegt ein Betriebsinhaberwechsel vor. Dass der bisherige Betriebsinhaber als Unternehmen weiter besteht, ist nicht entscheidend, weil im Konzern die Möglichkeit einer verdeckten Übernahme besteht.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Teilurteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 7 Ca 735/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 04.11.2005, 7 Ca 735/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.805,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27.04.2005 unwirksam ist und dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) fortbesteht. Der Kläger ist der Auffassung, dass zum 01.10.2004 ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt ist.
Der Kläger war seit 1988 bei der Firma K. … GmbH & Co. KG (Firma K.) zuletzt als Packer beschäftigt. Die Firma K. unterhielt Geschäftsbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen und erbrachte für sie im Betrieb in H. Logistik-Dienstleistungen: Lagerung, Kommissionierung und Distribution von Frischeprodukten, insbesondere Milch- und Käseprodukten. Die von den Einzelhandelsunternehmen angekaufte Ware wurde nach Anlieferung durch den Hersteller angenommen und eingelagert, sodann wurde die Ware der verschiedenen Hersteller nach Kundenvorgaben kommissioniert und zur Auslieferung gebracht. Für die Auslieferung wurden selbstständige Spediteure eingeschaltet. Weil Waren mehrerer Lieferanten zusammengefasst und kommissioniert wurden, erwarb die Firma K. vorübergehend Eigentum. Aus diesem Grund verlangten verschiedene Auftraggeber den Nachweis von Warenkreditversicherungen.
2003 wurde die Firma K., die bisher ein Familienunternehmen war, in den N.-Konzern eingegliedert. Die Beklagte zu 2) erwarb die Gesellschaftsanteile der Komplementär-GmbH, die Firma G. … GmbH (Firma G.) – eine hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 2) – wurde alleinige Kommanditistin und außerdem Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Der Alleingeschäftsführer B. der Beklagten zu 2), auch Alleingeschäftsführer der Firma G., wurde alleiniger Geschäftsführer der Firma K..
Die Firma K. erwirtschaftete mindestens seit 2002 Verluste. Für das Jahr 2004 bestand befristet bis zum 31.12.2004 eine Patronatserklärung, in der die Beklagte zu 2) die Erfüllung von Verbindlichkeiten bis zur Höhe von 2,4 Millionen Euro zusagte.
Im Dezember 2004 schied die Firma K. Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin aus, neue Komplementärin wurde die Firma F. GmbH (Firma F.). Geschäftsführer der Firma F., die zur N.-Gruppe gehörte, war bis Dezember 2004 Herr B.. Ebenfalls im Dezember 2004 kündigte die Firma G. den Gesellschaftsvertrag und schied als Kommanditistin aus der GmbH § Co. KG aus. Einzig verbliebene Gesellschafterin der ursprünglichen GmbH & Co. KG war damit die Firma F.. Aus Beklagtensicht ist die Firma K. per Anwachsung in der Firma F. aufgegangen. Im Handelsregister ist am 15.05.2006 eingetragen, dass die Gesellschaft (Firma K.) aufgelöst ist und die Firma erloschen ist.
Die Firma F. stellte am 24.01.2005 Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2005 eröffnet und der Beklagte zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt.
Im Oktober 2004 waren im Betrieb der Firma K. 96 Arbeitnehmer beschäftigt. Unter dem Datum vom 19.10.2004 kam ein Interessenausgleich und Sozialplan zustande, dessen Wirksamkeit umstritten ist. Der Sozialplan war mit 0,00 EUR dotiert. In der Präambel des Interessenausgleichs ist angegeben, das mit Neuorientierung des Hauptkunden M./M. 60 % des Beschäftigungsvolumens entfalle. Dem Interessenausgleich war beigefügt eine Namensliste mit 57 zu entlassenen Mitarbeiter. Die Firma K. sprach daraufhin Kündigungen aus, mit Schreiben vom 25.10.2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt. Diese Kündigung ist erstinstanzlich zurückgenommen worden.
Nach Insolvenzantragstellung durch die Firma F. wurden die verbliebenen Mitarbeiter der Firma K. ab 24.01.2005 von der Arbeit freigestellt. Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte die Arbeitsverhältnisse mit Schreiben vom 27.04.2005 zum 31.07.2005 nach Anhörung des Betriebsrates.
Im Laufe des Jahres 2004 kam es zu folgenden Umstrukturierungen im Betrieb der Firma K. in H.. Ab Januar 2004 übernahm die Beklagte zu 2) die Buchhaltung der Firma K., ab Ju...