Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungsdauer. Befristung und Befristungsdauer bei Vertretung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Sachgrund der Vertretung muss die Befristungsdauer nicht übereinstimmen mit der voraussichtlichen Dauer des Vertretungsbedarfs. Dies gilt auch dann, wenn der Vertretungsbedarf abgedeckt wird durch eine Vielzahl von auf ein bis zwei Monate befristeten Arbeitsverträgen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Emden (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 420/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 29.03.2007, 2 Ca 420/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.739,69 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Vertrag vom 19.05.2006 vereinbarte Befristung zum 31.07.2006 nicht beendet worden ist.
Nach einer befristeten Beschäftigung 1996 wurde die Klägerin seit dem 26.08.2003 auf Grund einer Vielzahl befristeter Verträge als Zustellerin beschäftigt, und zwar überwiegend im Zustellstützpunkt L-Stadt der Beklagten. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.2006, Bl. 79 ff. d.A..
Beispielhaft werden folgende Verträge aufgeführt:
Vertrag vom 19.05.2004, Bl. 229 d.A., für die Zeit vom 24.05.2004 bis 02.10.2004 (Befristungsgrund: Vertretung für die Beschäftigte L.).
Vertrag vom 27.07.2005, Bl. 85 d.A., für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2005.
Vertrag vom 26.10.2006, Bl. 16 d.A., für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2006.
Vertrag vom 14.03.2006, Bl. 18 d.A., für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006.
Vertrag vom 25.04.2006, Bl. 20 d.A., für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2006.
Vertrag vom 19.05.2006, Bl. 22 d.A., für die Zeit vom 01.06 bis 31.07.2006.
In den 10 schriftlichen Verträgen, die im Zeitraum 01.08.2005 bis 31.07.2006 geschlossen wurden, ist als Befristungsgrund angegeben: U.o.B. Vertretung für V..
Frau V. ist als Beamtin Zustellerin des Zustellstützpunktes L-Stadt. Sie hat ihre Tätigkeit zuletzt 1992 ausgeübt. Nach der Geburt von 2 Kindern 1992 und 1997 hat sie Erziehungsurlaub in Anspruch genommen und ist auf Antrag ohne Bezüge beurlaubt worden. Unter dem 20.02.2004 (Bl. 71 d.A.) ist die Bewilligung erfolgt für die Zeit vom 16.04.2004 bis zum 15.04.2006. Unter dem 01.03.2006 (Bl. 68 d.A.) ist die Bewilligung erfolgt für die Zeit vom 15.04.2006 bis zum 15.04.2008.
Die Klägerin hat vorgetragen, es könne nicht allein auf die letzte Befristungsvereinbarung abgestellt werden. Aus der Fülle der abgeschlossenen kurzzeitig befristeten Arbeitsverträge folge, dass der wahre Grund für die Befristung nicht angegeben sei. Für diese Wertung spreche auch, dass die Beurlaubung der Beamtin V. bis 2008 bewilligt sei, trotzdem nur kurzfristige Arbeitsverträge geschlossen worden seien. Sie, die Klägerin, habe bei Ausfall von Arbeitnehmern den jeweiligen Bezirk vertretungsweise übernommen. Sie habe andere bzw. zusätzliche Tätigkeiten im Vergleich zur Beamtin V. ausgeführt. Zum Einsatz in einzelnen Zustellbezirken im Jahre 2006 hat die Klägerin eine Auflistung erstinstanzlich vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 128 – 131 d.A.). Es sei im Übrigen nicht zutreffend, dass eine Neubemessung des Personalbedarfs beim Zustellstützpunkt L-Stadt stattgefunden habe mit dem Ergebnis eines reduzierten Personalbedarfs. Ende 2006, Anfang 2007 sei es zu befristeten und unbefristeten Einstellungen gekommen, auch sie sei für eine befristete Weiterbeschäftigung vorgesehen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 19.05.2006 nicht zum 31.07.2006 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei als Vertretung für die Beamtin V. eingesetzt worden. Auch die Beamtin V. sei als Vertreterin beschäftigt worden und im Rahmen einer festgelegten Liste von Zustellbezirken je nach Bedarf dort eingesetzt worden. Eine entsprechende Vertretertätigkeit sei der Klägerin übertragen worden. Die Beklagte hat erstinstanzlich eine Auflistung der Zustellbezirke vorgelegt, in denen die Klägerin eingesetzt war. Auf den Inhalt Bl. 114 und 115 d.A. wird Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses habe eine Neubemessung des Personalbedarfs für den Zustellstützpunkt L-Stadt angestanden. Die Neubemessung des Personalbedarfs habe einen Minderbedarf von 47 Wochenstunden ergeben.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 29.03.2007, Bl. 137 ff. d.A..
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägeri...