Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 12.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 99/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.09.1997, 4 Ca 99/97, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 18 000,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 17.2.1997 zum 30.4.1997 geltend und begehrt die Feststellung, daß er seit dem 1.4.1995 als Angestellter im Außendienst beschäftigt ist.
Der Außendienst der beklagten Versicherungen ist so organisiert, daß zum Teil Versicherungsverträge direkt vermittelt werden durch selbständige Versicherungsvertreter (5 oder 6 Vertreter), zum Teil sind Generalvertretungen eingerichtet. Daneben gibt es 5 angestellte Bezirksleiter, die Festgehalt + Bestandsprovision erhalten. Mit dem Kläger ist ein Generalvertreter-Vertrag abgeschlossen.
Gemäß Vertretervertrag vom 3.3.1995 (Bl. 6 ff d.A.) war dem Kläger die Vertretung der Beklagten im Raum Kreis … übertragen als selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf (§§ 1 u. 2 des Vertretervertrages). Nach § 4 des Vertretervertrages konnte er über Zeit und Art. der Durchführung seiner Tätigkeit frei bestimmen, erhielt Provision nach Provisionsvereinbarung, aus denen auch sämtliche persönlichen und sachlichen Kosten des Geschäftsbetriebes zu bestreiten waren, und hatte während Urlaub oder Krankheit für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu sorgen. Gemäß § 5 des Vertretervertrages hatte er keinen Anspruch auf alleinige Vertretung im übertragenen Bezirk und war nach § 6 verpflichtet, nicht für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden.
Mit Nachtrag Nr. 1 zum Vertretervertrag, ebenfalls abgeschlossen am 3.3.1995 (Bl. 9 u. 10 d.A.), vereinbarten die Parteien ergänzend u. a. folgendes:
1. Die Vertretung ist berechtigt, den Titel
„Generalvertretung”
zu führen.
Sie ist ständig damit betraut, für die Gesellschaften Versicherungsverträge in Zusammenarbeit mit den ihr unterstellten Agenturen (nebenberufliche Vertreter und Verwaltungsstellen) zu vermitteln. Sie hat die Aufgabe, mit diesen Agenturen durch Neugeschäft einen Bestandszuwachs im Rahmen des Geschäftsplanes zu erzielen. Neue nebenberufliche Vertreter sollen eingestellt werden. Eine Provisionsvereinbarung (NV) ist beigefügt.
5. Bestandsübertragungen bleiben den Gesellschaften allein vorbehalten.
6. Die Generalvertretung unterhält eine Eigenagentur unter der NV-Nr. 5734 (interne Agentur-Nr. 1491). Für dieses Geschäft werden Provisionen nach der anliegenden Provisionsvereinbarung (NV) gewährt.
Die Eigenagentur ist auf ihre Angehörigen begrenzt. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Als Provision erhielt der Kläger Superprovisionen aus den von den Nebenvertretern abgeschlossenen Geschäften.
Gemäß „Allgemeiner Geschäftsanweisung” (Bl. 14 d.A.) war der Kläger verpflichtet, Versicherungen zu den Bedingungen der Gesellschaften zu vertreiben und sich an Rundschreiben zu halten, in denen die Tarif- und Geschäftspolitik festgelegt werden. Er hatte die in seinem Arbeitsgebiet bestehende Organisation der Nebenvertreter zu betreuen, zu überwachen und auszubauen. Die unterstellten Nebenvertreter waren in regelmäßigen Abständen persönlich aufzusuchen. Schließlich bestand die Empfehlung, die Gesellschaft über die Zusammenarbeit mit den unterstellten Nebenvertretern zu informieren.
Das Vertragsverhältnis des Klägers, der im Jahre 1996 73 000,– DM Provision erzielte, wurde von der Beklagten zu 1) ordentlich zum 30.4.1997 gekündigt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei als Arbeitnehmer angestellt gewesen, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Er habe in erster Linie die Aufgabe gehabt, die Nebenvertreter zu beraten und zu betreuen. Eigenvermittlung sei ihm nur erlaubt gewesen im Bereich Familienangehöriger. Er sei auch angewiesen worden, die Nebenvertreter regelmäßig zu besuchen. Vom Organisationsleiter sei er ermahnt worden, mindestens 2 Nebenvertreter pro Tag aufzusuchen. Er sei verpflichtet gewesen, jeweils montagsmorgens die Geschäftsstelle aufzusuchen und Reisebericht für die zurückliegende Woche und Reiseplan für die folgende Woche abzugeben. Montags von 8:00 bis 12:00 Uhr habe er sich in der Geschäftsstelle aufzuhalten gehabt. Dies sei auch im Telefonverzeichnis so angegeben. Nachdem er im Sommer 1996 Wochen- und Reiseberichte nicht immer eingereicht habe, sei er von einem Vorstandsmitglied wegen der fehlenden Berichte gerügt worden unter Inaussichtstellung einer Kündigung. Urlaub habe er mitzuteilen gehabt, eine Urlaubsgenehmigung sei nicht erfolgt. Ebenso sei ihm nahegelegt worden, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen, bei Kurzerkrankungen ha...