Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltung tariflicher Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst als mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ableistung von Bereitschaftszeiten ist nach der Vergütungsstruktur des DRK RTV abgegolten. Diese Abgeltung ist zulässig und verstößt nicht gegen die Vorschriften des MiLog.

 

Normenkette

DRK RTV § 29; BGB § 611 Abs. 1; MiLoG §§ 1-3; DRK-RTV § 12 Abs. 6, § 29 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Celle (Entscheidung vom 06.01.2016; Aktenzeichen 2 Ca 425/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen 5 AZR 591/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 06.01.2016 - 2 Ca 425/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung Bereitschaftszeiten, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob das anwendbare Vergütungssystem in zulässiger Weise eine Abgeltung auch vor dem Hintergrund des Mindestlohngesetzes vorgenommen hat.

Der Kläger ist bei dem Beklagten in dessen Rettungsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) in seiner jeweilig gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe VII Stufe 2 des DRK-RTV in Höhe von derzeit monatlich 2.446,41 € brutto als Grundgehalt.

Im Januar 2015 sowie in den Monaten März bis September 2015 leistete er insgesamt 318,2 Stunden Arbeitsbereitschaft, für die er eine Vergütung in Höhe von jeweils 8,50 € entsprechend dem MiLoG begehrt. Er machte diesen Anspruch mit Schreiben vom 11.03 und 23.09.2015 gegenüber dem Beklagten geltend.

Nach § 12 Abs. 1 DRK-RTV beträgt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich und kann nach § 12 Abs. 6 b dieses Tarifvertrages auch bis zu 12 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in diese Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. Der Beklagte macht von dieser Verlängerungsoption regelmäßig Gebrauch, wobei im Streitzeitraum die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden der Kläger niemals überschritten hat.

Im Übrigen lauten die einschlägigen Bestimmungen des DRK-RTV auszugweise wie folgt:

§ 14 Abs. 2.

Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betragen:

a.) für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden

50 v. H.,

b.) für Sonntagsarbeit

25 v. H.,

c.) für Feiertagsarbeit

35 v. H.,

d,) für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 14.00 Uhr

35 v. H.,

e.) für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst

25 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. bei Entgeltgruppe 1 der Stufe 2. abweichend von Satz 2 wird zur Berechnung der Zeitzuschläge in den Entgeltgruppen EG9b, EG7, EG6a und EG4 mit Erreichen der Stufe 3, sowie 7a und 6b mit Erreichen der Stufe 4 wie folgt verfahren:

- Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG9b ist das Stundenentgelt der EG 9a Stufe 1.

- Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG7 ist das Stundenentgelt der EG 8 Stufe 1.

- Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG6a ist das Stundenentgelt der EG 6 Stufe 1.

- Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG4 ist das Stundenentgelt der EG 5 Stufe 1.

- Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG7a ist das Stundenentgelt der EG 8 Stufe 1.

- Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG6b ist das Stundenentgelt der EG 6 Stufe 1.

- Pro geleistete Stunde wird für

§ 19 Tabellenentgelt

(1)

Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

§ 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1)

Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteil ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas abweichendes geregelt ist.

...

(7)

Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § 12 verlängert ist, abgegolten.

Die Tabellenentgelte sind in einer sogenannten "Tabelle Entgeltgruppe ab 01.04.2015 "entsprechend der Entgeltgruppe und der zugrunde liegenden Stufe als Monatsbetrag ausgewiesen.

Daneben sieht der Tarifvertrag in der Anlage B2 für den Rettungsdienst Stundenentgelte vor, die entsprechend den Entgeltgruppen und den Stufen zugewiesen sind. Diese Stundenentgelte sind auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden berechnet worden. Für die Vergütung des Klägers ist ein Stundenentgelt (Entgeltgruppe VII, Stufe 2) in Höhe von 13,87 € brutto ausgewiesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger 2.704,70 € brutto auf der Basis von 318,2 Stunden geleisteter Bereitschaftszeiten zu je 8,50 € brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Pauschalabgeltung des Tarifvert...

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