Entscheidungsstichwort (Thema)
gemeinsamer Betrieb bei ausländischen Unternehmen. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei gemeinsamen Betrieb mit ausländischen Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
Mitarbeiter, die in einem Unternehmen im Ausland arbeiten, sind bezüglich des Geltungsbereichs nach § 23 KSchG nicht mitzuzählen, selbst wenn das deutsche sowie das ausländische Unternehmebn einen gemeinsamen Betrieb bilden.
Normenkette
KSchG §§ 1, 23
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 435/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.11.2006, Az. 1 Ca 435/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassn.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 03.11.2005 zum 31.12.2005.
Der am 00.00.1976 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 4.091,56 EUR beschäftigt. Der Kläger war im Betrieb in H-Stadt tätig und hat als System Consultant die Software des Unternehmens bei den Kunden eingeführt, betreut und dort auch Schulungen durchgeführt.
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der dänischen T., deren Unternehmenszweck die Entwicklung und der Verkauf von Software zur Abrechnung von Telekommunikationsleistungen ist. Neben dem Mutterunternehmen, das seinen Sitz in S-Stadt in Dänemark hat, besteht in E-Stadt ein Verkaufsbüro, wo die Mitarbeiterin B. tätig ist, die für den Verkauf der Software in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) zuständig ist.
Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist der undatierte Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf diesen (Bl. 4 – 6 d. A.) verwiesen wird. Zwischen der Beklagten und dem dänischen Mutterunternehmen T. in S-Stadt besteht ein Kooperationsvertrag. Wegen des Inhalts dieses Vertrages vom 01.07.2001 wird auf diesen (Bl. 39 – 41 d. A.) verwiesen.
Die dänische Muttergesellschaft sowie die Beklagte haben in der Person des Herrn dieselbe vertretungsberechtigte Person.
Eine Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der dänischen Muttergesellschaft besteht insofern, als die Beklagte die von der dänischen Muttergesellschaft entwickelte Software, die an Kunden verkauft worden ist, bei Kunden einführt, die entsprechenden Kunden betreut und Schulungen durchführt. Die Leistungen der Beklagten werden der dänischen Muttergesellschaft in Rechnung gestellt. Die Beklagte ist ein Dienstleistungszentrum der dänischen Muttergesellschaft. Letztere ist die einzige Kundin der Beklagten.
Die Beklagte hat einen Organisationsplan des Unternehmens T. vorgelegt, überschrieben mit „Regelungen für deutsche Mitarbeiter”. Wegen des Inhalts wird auf diese Regelungen (Bl. 42 – 44 d. A.) verwiesen.
Bei der Beklagten waren außer dem Kläger beschäftigt Herr Z., Eintritt zum 01.10.1999, Herr S, Eintritt zum 01.05.2004, Herr K., Eintritt zum 01.07.2004 sowie Frau A. mit 20 Wochenstunden, Eintritt zum 01.01.2003. Die zuvor beschäftigte Reinigungskraft ist bereits zum 01.11.2005 gekündigt worden.
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des KSchG.
Der Kläger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, da Kündigungsgründe nicht vorlägen.
Das KSchG sei anwendbar, da die dänische Muttergesellschaft mit dem Betrieb in H-Stadt sowie dem Büro in E-Stadt einen gemeinsamen Betrieb führten.
Es finde ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern statt. Der erste Kontakt mit dem Kunden laufe über die Vertriebsabteilung im Büro E-Stadt. Die Mitarbeiter der Beklagten würden bei Interesse der Kunden hinzugezogen, insbesondere für die technische Beratung. Die Mitarbeiterin B. sowie Mitarbeiter der Beklagten suchten die Kunden sodann gemeinsam auf, eine Trennung sei nicht erkennbar, wie sich insbesondere aus durchgeführten Einsätzen ergäbe (vgl. Bl. 4 – 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 15.03.2006). Es finde eine gemeinsame Steuerung durch das dänische Mutterunternehmen statt. Der Kläger und seine Kollegen erhielten Weisungen aus Dänemark. Nach Abschluss von Verträgen fänden gemeinsame Meetings in S-Stadt statt. Dort würden unter Leitung des Teamleiters P., einem Mitarbeiter der dänischen Firma, weitere Schritte zur Umsetzung der Kundenwünsche besprochen und festgelegt. Die Kundenaufträge würden dann von H-Stadt aus gefahren. Wenn eine technische Unterstützung erforderlich sei, werde auf Programmierressourcen in S-Stadt zurückgegriffen. Bei Stockungen oder Problemen sei ein sogenanntes Steering-Committee in S-Stadt zuständig, das über die Art und Weise der Fortsetzung der Kundenaufträge entscheide. Einzelheiten ergäben sich insoweit auch aus den Regelungen für deutsche Mitarbeiter.
Es gebe darüber hinaus sonstige Gemeinsamkeiten, wie eine gemeinsame Telefonliste sowie gemeinsame Weihnachtsfeiern in S-Stadt. Der Urlaub des Klägers sei bei der dänischen Muttergesellschaft zu beantragen und genehmigen gewesen. Er habe sein Dienstfahrzeug im Büro in E-Stadt zurückgegeben, das direkt d...