Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik beschäftigten Quereinsteigerin nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik eingesetzten sogen. Quereinsteigerin nach dem Eingruppierungserlass Niedersachsen mit einem für das Erstfach Spanisch qualifizierenden Masterstudium "Spanisch als Fremdsprache" und einem in Kolumbien abgeschlossenen Studium "Finanzen und internationale Beziehungen".
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Merkmal V Nr. 60 der Anlage zum Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.01.1996 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Lehrer-Eingruppierungserlass) setzt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes (nunmehr zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung) voraus. Dieses kann unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19.05.2010 (NLVO-Bildung) erworben werden.
2. Allein der tatsächliche Einsatz als Lehrkraft im Fach Spanisch und im Fach Politik lässt nicht darauf schließen, dass das beklagte Land den für das zweite Unterrichtsfach gemäß Nr. 2.3 Satz 5 des Lehrer-Eingruppierungserlasses erforderlichen Bildungsstand anerkannt hat.
3. Die Auslegung des Merkmals V Nr. 61.1 der Anlage in Verbindung mit Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass ergibt, dass das Studium für das erste und für das zweite Unterrichtsfach (für Letzteres auf dem Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung) inhaltlich im Wesentlichen einem Studium des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen muss.
4. Soweit gemäß Nr. 2.10 Satz 1 und Nr. 4.3 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass in Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Wertes einer im Ausland erworbenen Ausbildung, die Eingruppierungsfeststellung des Kultusministeriums maßgeblich ist, haben die Parteien wirksam ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Landes im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB vereinbart.
Normenkette
BGB §§ 305, 307, 315; Nds MasterVO-Lehr §§ 4, 6; NLVO-Bildung §§ 5-6, 8; BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 1-2, § 315 Abs. 1; Nds. Lehrereingruppierungserlass Nr. 2.3, Nr. 2.10, Nr. 4.3, Nr. 61.1
Verfahrensgang
ArbG Emden (Entscheidung vom 24.10.2013; Aktenzeichen 1 Ca 513/12 E) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 24.10.2013 (1 Ca 513/12 E) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin schloss 1992 ihr Studium der Finanzen und internationalen Beziehungen mit der Qualifikation "Profesional en Finanzas y Relaciones Internacionales" an der Universidad Externado de Colombia in Santa Fè de Bogotà/Kolumbien ab. Anschließend übernahm sie diverse Beschäftigungen bei Banken und Versicherungen in Kolumbien und Deutschland.
Von November 2005 bis Dezember 2007 absolvierte die Klägerin ein Studium "Spanisch als Fremdsprache" an der Universitat de Barcelona mit dem Abschluss Master. Wegen der Einzelheiten des Werdegangs wird ergänzend auf den Lebenslauf der Klägerin (Anlage K 2 = Bl. 11 f. d. A.) verwiesen.
Vom 11.09.2006 bis 18.07.2007 sowie vom 30.08.2007 bis 09.07.2008 war die Klägerin bei dem beklagten Land als Spanischlehrerin an der Berufsbildenden Schule (B.) A-Stadt eingesetzt.
Zum 18.08.2008 trat die Klägerin als vollbeschäftigte Lehrkraft auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 8 - 10 d. A.), auf den Kraft Inbezugnahme u. a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie die diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, erneut in die Dienste des beklagten Landes. § 3 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
§ 3
Das Entgelt bestimmt sich nach dem Eingruppierungserlass des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils gelten Fassung sowie der Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
Die Lehrkraft ist danach in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert.
Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder).