Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste zur tariflichen Regelarbeitszeitunbegründete Annahmeverzugslohnklage eines Fahrers im Geld- und Werttransport bei Vergütung der monatlichen Mindeststunden
Leitsatz (amtlich)
Der Tarifwortlaut, wonach die monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte für 5 Tage an den Werktagen Montag bis Samstag zu leisten ist, begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers, immer an mindestens 5 Tagen in der Woche beschäftigt zu werden.
Normenkette
BGB § 615; Rahmenvereinbarung für Geld und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland § 3; BGB § 615 S. 1; MRTV Geld- und Wertdienste § 6 Nr. 1.4; MRTV Geld- und Wertdienste § 6 Nr. 1.5; MRTV Geld- und Wertdienste § 6 Nr. 1.1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 21.01.2015; Aktenzeichen 3 Ca 314/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21.01.2015 - 3 Ca 314/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.
Die Beklagte beschäftigt den Kläger als Fahrer im Geld- und Werttransport. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den tariflichen Regelungen für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Mantelrahmentarifvertrag vom 01.12.2006 (MRTV, Bl. 37 ff. d.A.). Am 11. November 2013 wurden Verhandlungen der Tarifvertragsparteien mit einem “Abschließenden Verhandlungsergebnis„ abgeschlossen (paraphierte Fassung Bl. 34 d.A.), das als “Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste für die Bundesrepublik Deutschland„, gültig mit Wirkung ab 01. Januar 2014 ausformuliert wurde (Bl. 4 bis 8 d. A.). Darin heißt es u. a.:
Ҥ 3 Arbeitszeit
(Punkt I. 3. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013)
Die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ist für 5 Tage an den Werktagen von Montag bis Samstag zu leisten und errechnet sich aus der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage/Monat/Bundesland multipliziert x 8 Stunden pro Arbeitstag.
§ 6 Mehrarbeitszuschlag
(Punkt I. 6. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013)
Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen ist in Änderung der bisherigen Tarifregelung ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen für jede, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1. hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit im
a) Bundesland Nordrhein-Westfalen ab der 186. Monatsarbeitsstunde und
b) in der Tarifregion Ost mit Ausnahme der Bundesländer Berlin/Brandenburg gemäß folgender 3-stufigen Regelung
in 2014 ab der 204. Monatsarbeitsstunde
in 2015 ab der 199. Monatsarbeitsstunde
in 2016 ab der 194. Monatsarbeitsstunde.„
Betriebliche Regelungen über die Arbeitszeit bestehen bei der Beklagten nicht.
In der 3. Kalenderwoche (13. bis 19. Januar 2014) und in der 7. Kalenderwoche (10. bis 16.02.2014) arbeitete der Kläger jeweils an 4 Tagen in der Woche. In der 8. Kalenderwoche (17.02. bis 22.02.2014) war der Kläger an 3 Tagen der Woche eingesetzt. Auf den Dienstplan (Fotokopie Bl. 9 bis 14 d. A.) wird verwiesen.
Mit der am 15. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 17.03.2014 seine Forderung gegenüber der Beklagten vergeblich geltend gemacht hatte, über die erteilten Abrechnungen (Bl. 42, 43 d.A.) hinaus eine weitere Vergütung von 422,40 € brutto.
Der Kläger macht geltend, aufgrund der tariflichen Regelung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn regelmäßig an 5 Tagen der Woche einzusetzen. Obwohl er seine Arbeitskraft angeboten habe, sei die Beklagte in den Kalenderwochen 3, 7 und 8 des Jahres 2014 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sei die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung auch für die Tage 17.01., 15., 20. und 21.02.2014 in Höhe von 422, 40 € brutto verpflichtet.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 21.01.2015 die Klage abgewiesen. Die vom Kläger als Grundlage seiner Forderung angesehene tarifliche Verpflichtung der Beklagten, ihn an fünf Tagen in der Arbeitswoche einzusetzen, bestehe nicht. Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrages. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 3 der Rahmenvereinbarung entgegen. Danach sei die Arbeitszeit nicht “an„ fünf Tagen, sondern “für„ fünf Tage der Woche zu leisten. Es handele sich, wie die Beklagte zutreffend ausführe, um eine Berechnungsvorschrift zur Ermittlung der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit. Letztlich stellten die Tarifvertragsparteien damit klar, dass in ihrer Branche grundsätzlich an sechs Tagen in der Woche gearbeitet wird, die tarifliche Monatsarbeitszeit sich jedoch bestimmen soll nach der Arbeitszeit, die regelmäßig an fünf Tagen innerhalb der Arbeitswoche zu erbringen ist. Lediglich diese Auslegu...