Leitsatz (amtlich)

§ 4 Nr. 4 MTV bestimmt, dass die Bemessung des Kurzarbeitergeldes nach dem AFG erfolgt und damit das Lohnausfallprinzip anzuwenden ist. Bei Kurzarbeit, bei der der Arbeitnehmer eine Woche arbeitet und eine Woche „Kurzarbeit Null” leistet, ist deshalb das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber auf 80 % aufzufüllen auch in der Woche, in der nicht gearbeitet wird.

 

Normenkette

MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie Nds/Bremen, § 4 Nr. 4; AFG § 68 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 25.05.1998; Aktenzeichen 3 Ca 889/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 4 AZR 403/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 30.04.99, AZ 3 Ca 889/98, abgeändert.[1]

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 76,05 netto nebst 4 % Zinsen ab 14.05.98 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage eine tarifliche Zuschusszahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1972 als Textilmaschinenführer zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 25,06 DM pro Stunde im Rahmen einer 37-Stundenwoche beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates. Die Beklagte ist ein Textilunternehmen, sie beschäftigt ca. 830 Arbeitnehmer.

Gemäß der Betriebsvereinbarung vom 27.10.1975 werden sämtliche Arbeitsverhältnisse den tariflichen Vereinbarungen unterstellt, und zwar betreffend gewerbliche Arbeitnehmer dem Manteltarifvertrag und Urlaubstarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Textilindustrie Niedersachsen und Bremen e. V., soz. pol. Ausschuss, Hannover und der Gewerkschaft Textil/Bekleidung, Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf diese (Blatt 5 d. A.) verwiesen.

Bei der Beklagten wurde ab 01.12.1997 Kurzarbeit eingeführt gemäß Schreiben vom 27.11.1997 der Beklagten (Blatt 6 d. A.). Die Kurzarbeit wurde so durchgeführt, dass ein Teil der Mitarbeiter eine Woche in Früh- oder Spätschicht arbeitete und in der darauffolgenden Woche Kurzarbeit mit „Nullstunden” machte, so dass die Mitarbeiter jeweils eine Woche arbeiteten und eine Woche nicht arbeiteten.

Die Beklagte zahlte an den Kläger im Monat Dezember 1997 80 % des monatlichen Nettolohnes aus. Dies geschah in der Weise, dass dem Kläger in der Woche, in der er arbeitete, das anteilige Gehalt gezahlt wurde, in der darauffolgenden Woche das Kurzarbeitergeld, ohne dass ein Zuschuss gezahlt wurde.

Bezüglich der Abrechnung für Dezember 1997 wird auf diese (Blatt 12 d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht mit der Klage geltend, dass er Anspruch auf das volle Gehalt habe für die Woche, in der er arbeitete. In der Woche, in der er Kurzarbeit geleistet habe, habe er nicht nur Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, sondern auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in der Weise, dass ihm auch für diese Woche 80 % seines Nettoentgeltes zur Verfügung stehe.

Er hat mit Schreiben vom 09.03.1998 seine Forderung vergeblich geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich der Anspruch aus § 4 Nr. 4 Abs. 2 des für ihn geltenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Textilindustrie, der durch Betriebsvereinbarung im Betrieb Anwendung finde, ergebe.

Ihm stehe deshalb ein Zuschussbetrag in Höhe von 76,05 DM netto für Dezember 1997 zu. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 08.05.1998, Seite 4 (Blatt 4 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76,05 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass es entsprechend dem Lohnabrechnungszeitraum bei der Beklagten auf das monatliche Entgelt ankomme und hiernach eine Differenzzahlung nach dem Tarifvertrag nicht erfolgen müsse, da die Beklagte letztlich 80 % der Nettovergütung an den Kläger gezahlt habe.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 25.05.1998 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, der Streitwert auf 76,05 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Wegen des Inhalts des Urteils vom 25.05.1998 wird auf dieses (Blatt 22 bis 26 d. A.) Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 29.05.1998 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 22.06.1998 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.07.1998 am 24.07.1998.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Formulierung des Tarifvertrages sei eindeutig. Die Berechnung beziehe sich nur auf den Zeitraum, in dem konkret kurzgearbeitet werde.

Selbst für den Fall, dass eine Auslegung des Tarifvertrages erforderlich sei, finde sich kein Anhaltspunkt, dass bezüglich des Zuschusszeitraumes der gesamte Monat zu Grunde zu legen ist. In der Formulierung des Tarifvertrages finde dieses keinen Niederschlag. § 10 des Manteltarifvertrages, der die monatliche Lohnabrechnung betreffe, habe mit der Berechnung des ...

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